Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachzahlungen
BMF-SchreibenAO § 233, § 238 Abs. 1 Satz 1, § 361
Der IX. und der VIII. Senat des BFH haben mit aktuellen Beschlüssen (v. 25.4.2018 - IX B 21/18, BStBl. II 2018, 415 u.v. 3.9.2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279) Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geäußert und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Während der IX. Senat Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes ab dem 1.4.2015 sieht, gewährt der VIII. Senat Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab November 2012.
Mit BMF-Schreiben v. 14.12.2018 folgt die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des BFH und hat angeordnet, dass die Rechtsprechung des BFH auf Antrag des Zinsschuldners für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.
Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 kommt eine Aussetzung der Vollziehung dagegen nur in Betracht, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist (siehe hierzu im Einzelnen BFH-Beschluss v. 21.11.2013 - II B 46/13, BStBl. II 2014, 263).