Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten nach dem FKAustG
BMF-SchreibenFKAustG § 1 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2
Aufgrund des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten - Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2018 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Weg der Datenfernübertragung zum 31.7.2018 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG). Zu den Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG , mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Drittstaaten, die entweder mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit der Europäischen Union Vereinbarungen über den automatischen Austausch von Informationen geschlossen haben.
Mit dem BMF-Schreiben v. 28.6.2018 hat die Finanzverwaltung nun die Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26.6.2018 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2018 erfolgt und für welche die meldenden Institute Finanzkontendaten zum 31.7.2018 zu übermitteln haben.
Für den Datenaustausch zum 30.9.2019 wird die Finanzverwaltung eine neue FKAustG- Staatenaustauschliste 2019 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt geben.