Baurechtliche Beseitigungsverfügung für mobile Carports
VG Cottbus 12.1.2017, 3 K 1038/15 u.a.Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im vorderen Bereich mit einem Einfamilienhaus sowie einer Garage bebaut ist. Teile des Grundstücks, insbesondere des hinteren Teils, sind an P. verpachtet, dem Kläger in der gemeinsam verhandelten Sache Az.: 3 K 1039/15. Der Pächter führt einen Forstbetrieb mit 25.000 Festmeter Holzeinschlag im Jahr.
Im Mai 2008 stellte ein Mitarbeiter der beklagten Bauaufsichtsbehörde die Vornahme diverser baulicher Arbeiten auf dem Grundstück der Klägerin fest. Diese betrafen u.a. eine Doppelgarage mit Werkstatt sowie einen Carport von ca. 72 qm Fläche und 14 Metern Länge entlang der Grundstücksgrenze. In der Folge beräumte die Klägerin den Lagerplatz und reichte im September 2009 die Bauunterlagen bezüglich einer Doppelgarage mit Werkstatt und knapp ein Jahr später die Bauunterlagen bezüglich des Carports ein. Der Antrag zum Bau des Carports hatte keinen Erfolg.
Daraufhin stellte die Klägerin auf ihrem Grundstück Metallkonstruktionen mit Dachaufbauten aus Wellblech und Holzstreben auf. Die Unterkonstruktionen waren einseitig mit Rollen ausgestattet. Da diese "mobilen Unterstände" im Außenbereich aufgestellt worden waren, ordnete die Beklagte im Jahr 2015 ihre Beseitigung an. Das VG wies die gegen die Beseitigungsverfügung gerichteten Klagen ab. Die Urteile sind rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beseitigungsverfügung war rechtmäßig. Rechtsgrundlage war § 74 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.9.2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.11.2010 i.V.m. § 89 Abs. 4 BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.5.2016. Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung "baulicher Anlagen" sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen gem. § 54 BbgBO der Baugenehmigung, soweit in den §§ 5, 58, 60, 61, 71 und 72 nichts anderes bestimmt ist.
Zunächst handelte es sich bei den Überdachungen um bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 BbgBO. Alleine der Umstand, dass die Konstruktionen beweglich waren, schloss ihre Eigenschaft als bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 BbgBO nicht aus. Mit Blick auf ihre bauliche Ausgestaltung ruhten die Anlagen aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden. Darüber hinaus waren sie ihrem konkreten Verwendungszweck nach dazu bestimmt, "überwiegend ortsfest" auf dem klägerischen Grundstück benutzt zu werden, denn trotz der faktischen Mobilität der Anlagen waren sie bei wertender Betrachtungsweise in eine hinreichende, verfestigte Beziehung zu ihrem Standort getreten.
Eine Baugenehmigung lag nicht vor. Da die Anlagen nicht einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienten und somit die Ausnahmevorschriften zur Genehmigungspflicht, insbesondere nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO, nicht einschlägig waren, durften sie nicht im Außenbereich errichtet werden.
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