Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019
BMF-SchreibenEStG § 51 Abs. 4 Nr. 1
Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 EStG ist das BMF ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Das BMF hat nun das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2019 bekannt gemacht. Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.
Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 27. 9. 2017 - IV C 5 - S 2378/17/10001, BStBl I 2017, 1339 zu beachten. Die Fußnote zu Tz. 13 Buchstabe e des BMF- Schreibens vom 27. 9. 2017 hat das BMF aufgehoben. Damit sind Sozialversicherungsbeiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach DBA steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, nicht mehr im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Dies gilt auch für die Ausstellung des elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2018. Soweit die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 11. 12. 2017 - IV C 3 - S 2221/14/10005:003 (BStBl I 2017, 1624) vorliegen, wonach der Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger und in Deutschland wohnender Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, kann der Sonderausgabenabzug im Veranlagungsverfahren beantragt und berücksichtigt werden.