20.10.2015

Bemessung der Beschwer bei steuerlicher Auskunftsverpflichtung

Wird der Unterhaltsschuldner erstinstanzlich zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen verpflichtet, deren Existenz er bestreitet, so ist zur Bemessung der Beschwer durch Auslegung zu ermitteln, ob das AG ihn zur Erstellung verpflichten wollte oder ob es gegebenenfalls irrig von deren Existenz ausging. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Unterhaltsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer regelmäßig um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten.

BGH 2.9.2015, XII ZB 132/15
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hatte gegen ihren früheren Ehemann, den Antragsgegner, nachehelichen Unterhalt geltend gemacht und ihn im Rahmen eines Stufenantrags auf Auskunft über seine Einkünfte und auf Vorlage von Belegen in Anspruch genommen. Der Ehemann und Antragsgegner hat die Existenz von Einkommensteuererklärungen abgestritten.

Das AG gab dem Antrag in vollem Umfang statt und verpflichtete den Antragsgegner u.a. dazu, seine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 nebst allen gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu vorzulegen. Das OLG verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht sei. Auf die Rechtsbeschwerde des Antraggegners hob der BGH den Beschluss wieder auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts, der gem. § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands sei nicht erreicht worden, war rechtlich zu beanstanden.

Der amtsgerichtliche Beschlusstenor enthielt die Verpflichtung zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen, für die der Antragsgegner geltend gemacht hatte, sie seien noch nicht erstellt. Zur Bemessung der Beschwer war deshalb durch Auslegung zu ermitteln, ob das AG den Unterhaltsschuldner bei Nichtexistenz der Erklärungen zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es gegebenenfalls irrig von deren Existenz ausgegangen war. Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den Beschwerdewert. Das Beschwerdegericht war vom zweiten Fall ausgegangen. Es hatte den Beschluss des AG dahin ausgelegt, dass der Antragsgegner nicht zur Erstellung von noch nicht existenten Einkommensteuererklärungen verpflichtet werden sollte, sondern das AG von deren Existenz ausgegangen war.

Für die Richtigkeit der Annahme des OLG sprach, dass das Vorhandensein der entsprechenden Steuererklärungen in der ersten Instanz nicht streitig war. Für das AG bestand weder Veranlassung dazu, die Existenz der vorzulegenden Schriftstücke in Zweifel zu ziehen, noch ein Grund dafür, den Antragsgegner zu deren Erstellung zu verpflichten. Nachdem der Antragsgegner durch den amtsgerichtlichen Beschluss nicht verpflichtet worden war, noch nicht existente Steuererklärungen anzufertigen, waren auch keine darauf bezogenen Kosten bei der Bemessung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen.

Zu Unrecht hatte es das Beschwerdegericht jedoch abgelehnt, Kosten für die (teilweise) Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Beschluss bei der Bemessung des Wertes der Beschwer zu berücksichtigen. Zwar konnte die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte. Dies war hier aber der Fall. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Unterhaltsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer nach BGH-Rechtsprechung um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss.

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