Bentley wegen vermeintlich fehlerhafter Navigation zurückgegeben: Mängel nach Weiterverkauf nicht mehr aufzuklären
OLG Hamm 22.3.2016, 28 U 44/15Die klagende, auf dem Immobiliensektor tätige Firma erwarb im September 2013 vom beklagten Autohaus für rd. 200.000 € einen Bentley Continental GTC. Nach dem Kauf des Fahrzeugs rügte sie Mängel des Navigationssystems, das falsche bzw. nicht existente Wegführungen vorschlage. Im April 2014 teilte ihr die Beklagte mit, dass - nach Angaben des Herstellers - ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vorliege, der mit einer Aktualisierung bis Ende des Jahres behoben werden solle.
Dies wollte die Klägerin nicht abwarten und erklärte im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Prozess verlangte sie die Rückzahlung des Kaufpreises und trug zur Begründung vor, dass das Navigationssystem wegen der Fehlfunktion so gut wie unbrauchbar sei. Die Beklagte behauptet demgegenüber, dass das Navigationssystem dem Stand der Technik entspreche. Fest eingebaute Navigationssysteme seien nie auf dem neuesten Stand und müssten deshalb regelmäßig aktualisiert werden. Im Übrigen sei der gerügte Mangel nicht erheblich.
Das LG wies die Klage ab. Nach zwischenzeitlicher Veräußerung des Fahrzeugs verlangte die Klägerin nunmehr 25.000 € Wertersatz. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin wird beim BGH unter dem Az. VIII ZR 87/16 geführt.
Die Gründe:
Der geltend gemachte Wertersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu.
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe durch die Beklagte im September 2013 mangelhaft war. Als Käuferin konnte sie zunächst ein Navigationsgerät mit der für ein Neufahrzeug des verkauften Modells seinerzeit aktuellen Hard- und Software erwarten. Dass das in dem Fahrzeug eingebaute Navigationssystem einen technischen Fehler aufwies und deswegen vom Stand der Technik abgewichen ist, hat die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen.
Ein derartiger Mangel lässt sich auch unter Berücksichtigung eines möglichen Fehlers in der Grundprogrammierung im vorliegenden Fall nur mithilfe eines technischen Sachverständigengutachtens klären, wobei der Sachverständige das in dem verkauften Fahrzeug eingebaute Navigationssystem untersuchen muss. Ein derartiges Gutachten kann nun aber nicht mehr eingeholt werden, weil die Klägerin das Fahrzeug veräußert hat und nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung stellen kann.