BEPS: Neutralisierung der Effekte von hybriden Gestaltungen im Abkommensrecht durch das Multilaterale Instrument - Teil 1 (Univ.-Prof. Dr. Siegfried Grotherr, ISR 2017, 179)
Die Bundesregierung hat angekündigt, dass sie das "Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung" (im Weiteren kurz als "Mehrseitiges Übereinkommen" = MsÜ bezeichnet; gebräuchlich ist ebenfalls der Begriff "Multilaterales Instrument" = MLI) im Juni dieses Jahres im Rahmen einer Erstunterzeichnungszeremonie in Paris unterzeichnen wird, so dass damit zu rechnen ist, dass in absehbarer Zeit auch ein Zustimmungsgesetz folgen wird, um das MsÜ zu innerstaatlich anwendbarem Recht zu erklären. Mit dem MsÜ sollen u.a. die abkommensbezogenen Anti-BEPS-Maßnahmen des Aktionspunkts 2 zur Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen möglichst zeitnah in die bilateralen Steuerabkommen der Teilnehmerstaaten übertragen werden. Damit könnten die in diesem Aktionspunkt 2 ausgesprochenen abkommensspezifischen Empfehlungen für den steuerlichen Rechtsanwender voraussichtlich ab Beginn des Jahres 2019 Realität werden, wobei es für die genaue Prognose des erstmaligen Wirksamwerdens der Regelungen einige Unsicherheitsfaktoren gibt.
Luxembourg Leaks und die europäischen Beihilfeverfahren haben deutlich gezeigt, dass sich doppelte Nichtbesteuerungen oder Minderbesteuerungen im Rahmen der internationalen Steuerplanung häufig nur durch die Einschaltung von drei, vier oder mehr Staaten erzielen lassen, um gezielt die steuerlichen Vorteile aus hybriden Besteuerungsinkongruenzen und aus Abkommensvergünstigungen zu erlangen. Insofern sind für den steuerlichen Berater in Deutschland bspw. auch die DBA zwischen Luxemburg und Indien, zwischen Irland und den Niederlanden, zwischen Malta und Spanien oder zwischen Singapur und Japan von Bedeutung, um Dividendenrouten, Repatriierungsstrategien oder internationale Durchlauffinanzierungsstrukturen zu gestalten. Deshalb wird sich der internationale Steuergestaltungsberater auch dann mit den Regelungen des MsÜ vertraut machen müssen, selbst wenn Deutschland gegenüber einzelnen abkommensbezogenen Anti-BEPS-Regelungen Vorbehalte anbringen wird und die Maßnahmen deshalb nicht unmittelbar und zeitnah in das deutsche Abkommensnetz einfließen, sondern nur über bilaterale Abkommensverhandlungen. Für die betroffenen Steuerpflichtigen haben die abkommensbezogenen Anti-BEPS-Maßnahmen überwiegend einen steuerverschärfenden Charakter, weil bestimmte Abkommensvergünstigungen nicht mehr zu erlangen sind, die vorher erzielt werden konnten.
Im Folgenden soll zunächst kurz auf das Beziehungsverhältnis zwischen dem MsÜ und den bilateralen Steuerabkommen (DBA, Länderabkommen) eingegangen werden, um Einblicke in die Wechselbeziehungen zwischen beiden Rechtskreisen zu erhalten. Anschließend soll ein Teilbereich der abkommensbezogenen Anti-BEPS-Maßnahmen näher beleuchtet werden, und zwar Teil II (Art. 3-5) MsÜ, der sich mit einzelnen abkommensbezogenen Regelungen zur Neutralisierung der Effekte von hybriden Gestaltungen im Abkommensrecht befasst. (...)