04.05.2017

Beschränkte Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer


Zu Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen BMF-Schreiben Stellung genommen (BMF-Schreiben v. 3.4.2017 - IV C 1 - S 2299/16/10002, DOK 2017/0298180).

Zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist der Anteilseigner berechtigt. Anteilseigner ist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG i.V.m. § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses Eigentümer der Anteile oder Genussscheine ist. Sofern eine andere Person die Voraussetzungen i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (wirtschaftliches Eigentum) erfüllt, ist diese Person zur Anrechnung berechtigt. Mit § 36a EStG hat der Gesetzgeber nun weitere Anrechnungsvoraussetzungen gesetzlich normiert, die das BMF-Schreiben ausführlich erläutert. Außerdem werden die Rechtsfolgen bei fehlen der erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen aufgezeigt. Die Regelungen des § 36a EStG sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1.1.2016 zufließen (§ 52 Abs. 35a EStG).
BMF