25.04.2013

Bestätigung der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Renditen für Gas- und Stromnetz

Der 3. Kartellsenat hat die von der Bundesnetzagentur getroffene Festlegung der Sätze, mit denen Gas- und Strom-Netzbetreiber für den Zeitraum von 2009 bis 2013 ihr in die Netzstruktur investiertes Eigenkapital rechnerisch verzinsen dürfen, bestätigt. Diese Zinssätze werden von den Betreibern als Netzkosten veranschlagt, den Versorgern in Rechnung gestellt und von diesen schließlich an die Endverbraucher weitergegeben.

OLG Düsseldorf 24.4.2013, VI-3 Kart 33/08(V) u.a.
Der Sachverhalt:
Die Bundesnetzagentur hatte mit Beschluss vom 7.7.2008 für den Zeitraum von 2009 bis 2013 einen als Netzkosten ansatzfähigen Zinssatz i.H.v. 9,29 % vor Steuern für Neuanlagen und von 7,56 % vor Steuern für Altanlagen festgelegt. Die Festlegung der Eigenkapitalverzinsung traf alle Netzbetreiber. Eine weitere Änderung zur Verbesserung der Renditeerwartungen betraf nur einen ausgewählten und eng abgegrenzten Bereich. Hierbei handelte es sich um Investitionen in Netzerweiterungen oder Netzumstrukturierungen. Ziel war es, den Unternehmen die Möglichkeit zusätzlicher Erlöse einzuräumen und so Anreize zu schaffen, dass diese für die energiewirtschaftliche Weiterentwicklung Deutschlands wichtigen Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden.

Hiergegen wandten sich elf Gas- und Strom-Netzbetreiber. Sie hielten einen Satz von mehr als 11% vor Steuern für angemessen. Außerdem waren die Gasnetzbetreiber der Ansicht, die Investitionsrisiken seien für sie größer als im Stromnetz, was durch einen entsprechend höheren Zinssatz berücksichtigt werden müsse.

Das OLG hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines von ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Bundesnetzagentur eine gut vertretbare Bewertungsmethode gewählt hatte und die ermittelten Zinssätze angemessen waren. Die Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Festlegung der Sätze, mit denen Gas- und Strom-Netzbetreiber für den Zeitraum von 2009 bis 2013 ihr in die Netzstruktur investiertes Eigenkapital rechnerisch verzinsen dürfen, war nicht zu beanstanden.

Die Zinssätze werden von den Betreibern als Netzkosten veranschlagt, den Versorgern in Rechnung gestellt und von diesen schließlich an die Endverbraucher weitergegeben. Ihre Höhe hat daher mittelbar auch Auswirkungen auf den Strom- und Gaspreise, denn das Netzentgelt insgesamt macht für Haushaltskunden rund ein Fünftel dieser Preise aus (vgl. Jahresbericht 2011 der Bundesnetzagentur).

Hintergrund:
Die Bundesnetzagentur hat die vom OLG bestätigte Berechnungsmethode auch für die 2. Regulierungsperiode (Strom: 2014 - 2018, Gas 2013 - 2017) gewählt und dabei mit Rücksicht auf das allgemeine Zinsniveau etwas geringere Zinssätze festgelegt (Neuanlagen: 9,05%, Altanlagen: 7,14%). Hiergegen sind wiederum bereits Beschwerden zahlreicher Netzbetreiber beim OLG anhängig.

OLG Düsseldorf PM v. 24.4.2013
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