09.01.2015

Betreiber von Kart-Bahnen müssen ausdrücklich auf die besonderen Gefahren von losen Kleidungsstücken hinweisen

Betreiber von Kart-Bahnen können wegen eines Strangulationsunfalls zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden. Sie müssen mit deutlichen Hinweisen auf die besonderen Gefahren aufmerksam machen, die sich aus losen Kleidungsstücken ergeben können.

OLG Oldenburg 30.10.2014, 14 U 37/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Juni 2013 auf der Kart-Bahn der Beklagten im Emsland mit einem solchen Kart unterwegs. Dabei handelt es sich um ein einsitziges, offenes und mit einem Motor ausgerüstetes Fahrzeug. Während der Fahrt löste sich der von der Klägerin getragene Baumwollschal und wickelte sich um die Hinterachse des Fahrzeugs. Die Klägerin erlitt hierdurch ein Strangulationstrauma mit einem zunächst nicht erkannten Teilabriss der Luftröhre. Die anfangs lebensbedrohlichen Verletzungen erforderten mehrere stationäre Behandlungen, zuletzt noch im Jahr 2014. Aufgrund der Verletzungen ist die Klägerin zur Hälfte in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert.

Das LG wies die Klage, die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ausgelegt war, ab. Das Gericht hatte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin verneint. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG die Entscheidung auf und gab der Feststellungsklage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagten haben hiergegen jedoch Beschwerde beim BGH erhoben. Das Verfahren wird dort unter dem Az.: V ZR 496/14 geführt.

Die Gründe:
Die Beklagten sind als Betreiberin der Kart-Bahn wegen des Strangulationsunfalls zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die Klägerin muss die Ansprüche allerdings noch beziffern.

Die Betreiber hatten die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten nicht beachtet. Ihre Mitarbeiter hatten die Klägerin nicht hinreichend über die besonderen mit dem Tragen eines Schals oder anderer lockerer Kleidungsstücke während der Fahrt mit einem Kart verbundenen Gefahren, insbesondere das Strangulationsrisiko mit unmittelbarer Lebensgefahr aufgeklärt. Die von den Betreibern zur Verfügung gestellten Rennoveralls sind zwar grundsätzlich geeignet, derartige Gefahren zu vermeiden. Allerdings stellten die Betreiber die Overalls bis dato nur zur freiwilligen Benutzung bereit. Insofern war sie vielmehr dazu verpflichtet, mit deutlichen Hinweisen auf die besonderen Gefahren aufmerksam zu machen, die sich aus losen Kleidungsstücken ergeben können.

Die von den Betreibern verwendeten, etwa DIN A-3-großen Hinweisschilder waren diesbezüglich nicht ausreichend. Der an dritter Stelle aufgeführte Hinweis "Enganliegende Kleidung ist Vorschrift" wies gerade nicht mit der ausreichenden Deutlichkeit auf die bestehenden Gefahren hin. Die von der Betreiberin vorgenommene Einweisung der jeweils fahrenden Gruppe genügte ebenfalls nicht. Denn selbst wenn in dieser Einweisung auf die Gefährlichkeit von Schals hingewiesen worden war, konnten die Betreiber nicht sicherstellen, dass die Einweisung auch jeden Nutzer der Kart-Bahn erreicht. Die Klägerin konnte im vorliegenden Fall schließlich das Kart fahren, ohne zuvor an der Einweisung teilgenommen zu haben.

Außerdem konnte auch ein Mitverschulden der Klägerin ausgeschlossen werden. Auch wenn die Klägerin bereits einmal mit einem Kart gefahren war, musste sie von den Gefahren des Tragens eines Schals während der Fahrt nicht zwangsläufig Kenntnis besitzen. Auch das von den Betreibern verwendete Schild mit der Aufschrift "Haftungsansprüche der Fahrer gegen den Eigentümer ... sind ausgeschlossen" konnte letztlich die Haftung nicht ausschließen. Denn die diesbezügliche AGB war kein wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden.

OLG Oldenburg PM v. 8.1.2015
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