Betreuungsrecht: Neuregelung zur Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
Hintergrund der Neuregelung ist ein Urteil des BGH vom 20.6.2012, in dem der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hatte, dass es an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage für eine Einwilligung des rechtlichen Betreuers in eine zwangsweise medizinische Behandlung des Betreuten fehlt. Der BGH hatte darauf hingewiesen, dass ein unter Betreuung stehender Mensch gegen seinen natürlichen Willen nur auf der Grundlage eines - derzeit fehlenden - Gesetzes und unter eingeschränkten Voraussetzungen medizinisch behandelt werden darf.
Mit dem heute beschlossenen Entwurf soll durch Änderungen in § 1906 BGB, den der BGH bis dahin als hinreichende Rechtsgrundlage angesehen hatte, eine hinreichend bestimmte Regelung zur Einwilligung des Betreuers in die Behandlung des Betreuten getroffen werden. Die Änderungen werden durch verfahrensrechtliche Regelungen flankiert. Die ärztliche Zwangsmaßnahme soll näher bezeichnet werden.
Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen möglich:
- Die Einwilligung des Betreuers kommt nur bei einem krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Betreuten in Betracht;
- die Einwilligung des Betreuers muss zur Abwendung eines dem Betreuten drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sein;
- der erhebliche gesundheitliche Schaden darf nicht durch eine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden können;
- der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMJ finden Sie den Gesetzentwurf hier (pdf-Dokument).