08.11.2012

Betreuungsrecht: Neuregelung zur Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Das Bundeskabinett hat am 7.11.2012 den Entwurf einer Formulierungshilfe zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme beschlossenen. Danach können psychisch Kranke künftig unter engen Voraussetzungen auch dann ärztlich behandelt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt.

Die Einwilligung des rechtlichen Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme - wie auch die Unterbringung - muss ein Richter genehmigen. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur im Rahmen der stationären Unterbringung zulässig und nicht ambulant. Der richterliche Beschluss zur Genehmigung einer Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme muss konkrete Angaben zur Durchführung der Maßnahme und zu ihrer Dokumentation enthalten. Die Dauer für die richterliche Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist jeweils auf sechs Wochen begrenzt.

Hintergrund der Neuregelung ist ein Urteil des BGH vom 20.6.2012, in dem der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hatte, dass es an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage für eine Einwilligung des rechtlichen Betreuers in eine zwangsweise medizinische Behandlung des Betreuten fehlt. Der BGH hatte darauf hingewiesen, dass ein unter Betreuung stehender Mensch gegen seinen natürlichen Willen nur auf der Grundlage eines - derzeit fehlenden - Gesetzes und unter eingeschränkten Voraussetzungen medizinisch behandelt werden darf.

Mit dem heute beschlossenen Entwurf soll durch Änderungen in § 1906 BGB, den der BGH bis dahin als hinreichende Rechtsgrundlage angesehen hatte, eine hinreichend bestimmte Regelung zur Einwilligung des Betreuers in die Behandlung des Betreuten getroffen werden. Die Änderungen werden durch verfahrensrechtliche Regelungen flankiert. Die ärztliche Zwangsmaßnahme soll näher bezeichnet werden.

Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen möglich:

  • Die Einwilligung des Betreuers kommt nur bei einem krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Betreuten in Betracht;
  • die Einwilligung des Betreuers muss zur Abwendung eines dem Betreuten drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sein;
  • der erhebliche gesundheitliche Schaden darf nicht durch eine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden können;
  • der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMJ finden Sie den Gesetzentwurf hier (pdf-Dokument).

BMJ PM vom 7.11.2012
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