29.09.2017

Biogasanlage in der Umsatzsteuer

Übergibt ein Landwirt dem Betreiber einer Biogasanlage aufgrund einer zwischen beiden geschlossenen Vereinbarung Biomasse, die im Eigentum des Landwirts verbleibt und lediglich zur Gewinnung von Biogas genutzt wird, so erfüllt die Rückgabe der verbleibenden Pflanzenreste an den Landwirt mangels einer Zuwendung nicht die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.

Kurzbesprechung
BFH v. 10.8. 2017 - V R 3/16

UStG § 3 Abs. 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 5
MwStSystRL Art. 14, Art. 15, Art. 16

Streitig war, ob die Rückführung von Biomassesubstanz nach einer Biogasherstellung eine als Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Zuwendung ist. Der BFH entschied, dass die Rückgabe der Gärreste nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.

Im Streitfall fehlte es jedoch schon an einer Zuwendung der Biomassesubstanz. Denn die Biomassesubstanz durfte zur Energieerzeugung lediglich genutzt werden und musste nach der energetischen Verwertung zurückgeben werden.

Auch aus § 3 Abs. 5 UStG ergibt sich kein anderes Ergebnis. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben, wenn ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben hat. Umgekehrt folgt daraus: Die Rückgabe der Abfälle oder Nebenerzeugnisse (im Streitfall die Gärreste oder die Biomasse) führt weder zu einer Zuwendung noch zu einer Lieferung.

Das gilt auch dann, wenn man den Liefergegenstand im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nach dem wirtschaftlichen Zweck bestimmt. Steht von vornherein fest, dass der Abnehmer einen Teil der übergebenen Biomasse wieder zurückgeben muss, beschränkt sich der wesentliche wirtschaftliche Zweck der Lieferung auf den dem Abnehmer nach Inhalt der Leistungsvereinbarungen verbleibenden Teil, im Streitfall auf den Gehalt oder den Extrakt, also auf das Biogas  selbst.

BFH, Urteil vom 10.8.2017, V R 3/16, veröffentlicht am 27.9.2017.

Verlag Dr. Otto Schmidt