31.01.2012

BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 31.1.2012 den Gesetzentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften zwecks Stellungnahme an die Länder und Verbände verschickt. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Rechte von Versicherten in der privaten Krankenversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung gestärkt und die Transparenz bei der Übernahme und Regulierung von Versicherungsfällen erhöht werden.

Der Entwurf umfasst folgende Regelungsbereiche:

Private Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung erhält der Versicherungsnehmer einen Auskunftsanspruch gegen seinen Versicherer, ob dieser die Kosten einer Heilbehandlung übernimmt. Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlung voraussichtlich mehr als 3000 € kosten wird. Die Auskunft ist verbindlich, soweit sie auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans erteilt wird. Sie ist in dringenden Fällen unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen zu erteilen. Für die Kündigung einer privaten Krankenversicherung wegen einer Erhöhung der Beiträge hat der Versicherungsnehmer nun zwei Monate Zeit statt wie bisher nur einen Monat. Hat der Versicherungsnehmer im Basistarif einen Selbstbehalt vereinbart, und führt dieser nicht dazu, dass sich die Prämie verringert, kann er den Selbstbehalt jederzeit kündigen.

Zusatzverträge
An Zusatzverträge zu einem Versicherungsvertrag ist der Versicherungsnehmer laut Gesetzesentwurf nicht mehr gebunden, wenn er den Versicherungsvertrag widerruft.

Kfz-Haftpflichtversicherungen
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Versicherungsnehmer für den Fall geschützt, dass ihr Versicherer insolvent wird. Zwar haftet gegenüber den meisten Unfallgeschädigten in derartigen Fällen die Verkehrsopferhilfe e.V.. Das gilt jedoch nicht für alle Ansprüche. Die Verkehrsopferhilfe zahlt etwa nicht, wenn der Versicherungsnehmer Verkehrseinrichtungen wie etwa einen Verteilerkasten oder eine Ampel beschädigt hat. Hat der Versicherungsnehmer sich ordnungsgemäß versichert, ist es nicht angemessen, dass er für solche Schäden allein aufkommen muss. Deshalb ist geregelt, dass er nur einen Betrag von bis zu 2500 € zahlen muss.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des BMJ veröffentlichten Gesetzesentwurf klicken Sie bitte hier (pdf-Format).

BMJ PM v. 31.1.2012