13.02.2015

Brückenplaner zum Schadensersatz wegen Beschädigung der benachbarten Eisenbahnbrücke verpflichtet

Kommt es im Rahmen des Baus einer Brücke durch Rüttlungs- und Rammarbeiten zu einer Nachverdichtung des Untergrundes und einer Verschiebung der Pfähle einer benachbarten Eisenbahnbrücke, so kann der zuständige Planer hierfür zum Schadensersatz verpflichtet sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführte Drucksondierung ergibt, dass der Baugrund nicht ausreichend stabil ist und demzufolge mit "locker gelagerten Sanden" zu rechnen ist.

OLG Oldenburg 27.1.2015, 13 U 105/13
Der Sachverhalt:
Über den Emder Binnenhafen führt eine Eisenbahnbrücke, die bei Bedarf für die Schifffahrt hochgeklappt werden kann. Im Jahr 2005 ließ die klagende Stadt Emden parallel zur Eisenbahnbrücke eine ebenfalls klappbare Fußgängerbrücke bauen. Bei der Gründung der Fußgängerbrücke kam es durch Rüttlungs- und Rammarbeiten zu einer Nachverdichtung des Untergrundes und einer Verschiebung der Pfähle der Eisenbahnbrücke.

Wegen der hierdurch entstandenen Schäden wurde die Klägerin von der Bahn auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Mit ihrer Klage begehrt sie die Weitergabe dieser Zahlungsverpflichtungen an die von ihr beauftragten beklagten Planer der Fußgängerbrücke.

Das LG gab der Klage weitgehend statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Planungsbüro einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung der Eisenbahnbrücke.

Nach Durchführung eines Sachverständigengutachtens stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei der Planung hätte berücksichtigt werden müssen, dass durch das Rütteln und Rammen der Pfähle Schwingungen im Boden auftreten können. Die Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass die Eisenbahnbrücke diese Schwingungen aushalten würde.

Vielmehr hätte man den Boden konkret untersuchen müssen und wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Pfähle in den Boden hätten gebohrt werden müssen. Vorliegend war insbesondere zu berücksichtigen, dass die vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführte Drucksondierung für die Planer ergeben hatte, dass der Baugrund nicht ausreichend stabil war. Demzufolge war dort mit "locker gelagerten Sanden" zu rechnen.

OLG Oldenburg PM vom 13.2.2015
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