Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Der Brexit und das Arbeitsrecht
Nach der Verordnung erhalten britische Staatsangehörige für den Fall eines harten Brexits Rechtssicherheit durch einen umfassend erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Regelungen unterscheiden zwischen
- britischen Staatsangehörigen, die bereits vor einem ungeregelten Austritt in Deutschland lebten
- und solchen, die nach einem ungeregelten Austritt neu einreisen.
Schon bislang in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen wird weiterhin freier Arbeitsmarktzugang gewährt. Bestehende Arbeitsverhältnisse sollen ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Britische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Austritts freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben, sollen daher weiterhin unabhängig von ihrer Qualifikation jede Beschäftigung ausüben dürfen. Ein Arbeitsvertrag genügt zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen.
Britische Staatsangehörige, die in den ersten 14 Monaten nach einem ungeregelten Austritt neu einreisen, sollen ebenfalls jede Beschäftigung ausüben dürfen, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss.
Britische Staatsangehörige, die zwischen dem 15. und 26. Monat nach einem ungeregelten Austritt neu einreisen, sollen denselben privilegierten Arbeitsmarktzugang erhalten wie Staatsangehörige wichtiger Handelspartner, z.B. aus den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada. Sie sollen mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit jede Beschäftigung ausüben dürfen; die Zustimmung erfolgt inklusive Vorrangprüfung.