20.12.2019

Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Der Brexit und das Arbeitsrecht

Kommt der Brexit und falls ja mit oder ohne Deal? Das steht im Moment noch nicht fest. Der deutsche Gesetzgeber hat sich auf den "Worst Case" eingestellt und mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung Regelungen beschlossen, die im Fall eines Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der EU ohne Austrittsabkommen in Kraft treten werden.

Nach der Verordnung erhalten britische Staatsangehörige für den Fall eines harten Brexits Rechtssicherheit durch einen umfassend erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Regelungen unterscheiden zwischen

  • britischen Staatsangehörigen, die bereits vor einem ungeregelten Austritt in Deutschland lebten
  • und solchen, die nach einem ungeregelten Austritt neu einreisen.

Schon bislang in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen wird weiterhin freier Arbeitsmarktzugang gewährt. Bestehende Arbeitsverhältnisse sollen ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Britische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Austritts freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben, sollen daher weiterhin unabhängig von ihrer Qualifikation jede Beschäftigung ausüben dürfen. Ein Arbeitsvertrag genügt zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen.

Britische Staatsangehörige, die in den ersten 14 Monaten nach einem ungeregelten Austritt neu einreisen, sollen ebenfalls jede Beschäftigung ausüben dürfen, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss.

Britische Staatsangehörige, die zwischen dem 15. und 26. Monat nach einem ungeregelten Austritt neu einreisen, sollen denselben privilegierten Arbeitsmarktzugang erhalten wie Staatsangehörige wichtiger Handelspartner, z.B. aus den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada. Sie sollen mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit jede Beschäftigung ausüben dürfen; die Zustimmung erfolgt inklusive Vorrangprüfung.

BMAS PM vom 16.12.2019