05.11.2018

DBA-Schweiz: Nichtrückkehr eines Grenzgängers

Mit BMF-Schreiben v. 25.10.2018 weist die Finanzverwaltung auf eine geschlossene Konsultationsvereinbarung hin, die die Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz betrifft.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 25.10.2018 - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-09, DOK 2018/0840694

DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2, Art. 26 Abs. 3

Zur Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Art. 15a Abs. 2 DBA - Schweiz haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart, dass eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung namentlich dann vorliegt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr einer unselbständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnort insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Km beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr jedoch immer nur dann auszugehen, wenn die unselbständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht zu ihrem Wohnort zurückgekehrt ist.

Die Konsultationsvereinbarung findet für Sachverhalte ab dem 1.1.2019 Anwendung.
 

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