Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden
BGH 31.1.2018, XII ZB 175/17Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Sie haben am 12.8.1988 die Ehe geschlossen; der Scheidungsantrag wurde am 20.7.2011 zugestellt. Mit ihrem Stufenantrag hat die Antragstellerin (Ehefrau) von ihrem seit dem 10.10.2012 rechtskräftig geschiedenen Ehemann, dem Antragsgegner, zunächst Auskunft für einen noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsanspruch verlangt. Der Antrag ging am 29.12.2015 bei Gericht ein und wurde dem Ehemann am 13.1.2016 zugestellt. Mit Widerantrag vom 3.2.2016 hat verlangte Ehemann seinerseits Auskunft über den Bestand des Anfangs- und Endvermögens der Ehefrau sowie über illoyale Vermögensverfügungen.
Das AG - Familiengericht - gab dem Antrag der Ehefrau statt und wies den Widerantrag des Ehemanns wegen Verjährung zurück. Das OLG verpflichtete die Ehefrau im Wesentlichen zur Erteilung der verlangten Auskunft. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung Auskunftsverlangen als rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat, wenn dem Auskunft Begehrenden unzweifelhaft keine eigene Ausgleichsforderung zusteht (BGH 17.10.2012, XII ZR 101/10), betraf dies nicht den Fall, in dem die Auskunft noch für die Ermittlung oder Abwehr eines Gegenanspruchs von Bedeutung sein kann. Als lediglich dienendes Recht kann der Auskunftsanspruch nur dann nicht mehr erhoben werden, wenn für ihn kein Bedürfnis mehr besteht, weil die Auskunft für den ihr ausschließlich zugedachten Zweck der Zugewinnberechnung nicht mehr verwendet werden kann. Deshalb kann die Auskunft nicht mehr verlangt werden, wenn sie weder zur Verfolgung eines eigenen noch zur Ermittlung eines Gegenanspruchs auf Zugewinnausgleich dienen kann, etwa weil der Zugewinnausgleich vertraglich wirksam ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Betrag festgesetzt worden ist.
Danach besteht der Auskunftsanspruch für den Ehemann fort, denn die Ehefrau hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich rechtshängig gemacht. Deren Ausgleichsanspruch ist auch nicht verjährt, da der noch vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangene Antrag "demnächst" i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 167 ZPO zugestellt worden ist. Um den gegen ihn gerichteten Zugewinnausgleichsanspruch berechnen und sich gegen eine ggf. zu Unrecht erhobene Forderung zur Wehr setzen zu können, bedarf der Ehemann der in § 1379 BGB bezeichneten Auskünfte. Die von der Ehefrau bei Übergang zum Zahlungsantrag ohnehin offenzulegenden Angaben über ihr eigenes Anfangs- und Endvermögen können die nach § 1379 BGB geschuldete Auskunft nicht ersetzen.
Der Auskunftsanspruch des Ehemanns ist auch nicht verjährt. Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen. Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gem. § 1379 BGB gehemmt. Das Auseinanderfallen der Verjährung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch entspräche nicht der mit § 1379 BGB und dem Verjährungsrecht bezweckten Zielsetzung. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Diese Zwecke stehen der Annahme entgegen, der Hilfsanspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB könne vor dem Hauptanspruch verjähren, zu dessen Berechnung die Auskunft benötigt wird.
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