04.04.2018

Die sog. "Mietpreisbremse" in Hessen ist unwirksam

Das Begründungserfordernis ist in der sog. "Mietpreisbremse" nach § 556d BGB ausdrücklich festgeschrieben. Der Hessische Landesgesetzgeber hat die Verordnung nicht richtig begründet, weil er zum Zeitpunkt ihres Erlasses nur einen Begründungsentwurf vorgelegt hatte.

LG Frankfurt a.M. 28.3.2018, 2-11 S 183/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 2016 eine Wohnung in Frankfurt gemietet. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die Höhe der vereinbarten Miete. Die Wohnung liegt in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Diese Mietbegrenzungsverordnung wurde durch den Landesgesetzgeber auf Grundlage der sog. "Mietpreisbremse" (§ 556d BGB) erlassen.

Das AG entschied, dass die Mietpreisbremse wirksam sei (Az.: 33 C 3490/16). Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtkräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Die Hessische Mietbegrenzungsverordnung ist nicht ordnungsgemäß begründet worden und daher unwirksam.

Das Begründungserfordernis ist in der sog. "Mietpreisbremse" nach § 556d BGB ausdrücklich festgeschrieben. Der Hessische Landesgesetzgeber hat die Verordnung nicht richtig begründet, weil er zum Zeitpunkt ihres Erlasses nur einen Begründungsentwurf vorgelegt hatte. Jede Seite ist quer dick mit dem Wort "Entwurf" gekennzeichnet.

Die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bedarf einer sorgsamen Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, um auf diese Weise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen. Die Begründung muss daher nachprüfbare Tatsachen liefern, warum die jeweilige Gemeinde gerade in die Verordnung aufgenommen wurde. Der bloße Entwurf einer Begründung genügt dem hingegen nicht.

Die offizielle Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung hat die Hessische Landesregierung frühestens im Jahr 2017 als pdf-Download auf der Homepage des zuständigen Ministeriums öffentlich zugänglich gemacht. Eine Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes Hessen ist hingegen nicht erfolgt. Das Nachschieben einer Begründung heilt den Mangel der Verordnung allerdings nicht.

LG Frankfurt a.M. PM vom 28.3.2018