18.12.2012

Eigenhändig geschriebenes Testament muss auf unbeeinflusster Schreibleistung des Erblassers beruhen

Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschrieben anzusehen und formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Diese Tatsache muss derjenige nachweisen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrages auf die Wirksamkeit des Testaments beruft.

OLG Hamm 2.10.2011, I-15 W 231/12
Der Sachverhalt:
Der im Dezember 2011 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in diesem bedachten Antragstellerinnen beantragten daraufhin die Ausstellung eines sie als Erben ausweisenden Erbscheins. Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Der Zeuge konnte eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen und auch das Schriftbild des Testaments sprach nicht sicher für eine solche.

Infolgedessen konnte das AG die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen, weshalb der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins erfolglos blieb. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerinnen vor dem OLG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das AG war zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Formgültigkeit des handschriftlichen Testaments des Erblassers aus Oktober 2011 nicht feststellen ließ und dies zu Lasten der Antragstellerinnen ging, die sich zur Begründung ihres Erbscheinsantrages auf dieses Testament stützten.

Eine Eigenhändigkeit i.S.d. gesetzlichen Vorschrift setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt hat. Infolgedessen sind durch Dritte hergestellte Niederschriften grundsätzlich unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben wurden. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit ist gerade nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.

Der Erblasser muss die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst formt. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlangt das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 17.12.2012
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