22.02.2013

Ein in das Erdreich eingebrachter Öltank kann wesentlicher Bestandteil eines Hauses sein

Ein Öltank stellt auch dann einen wesentlichen Bestandteil eines Wohnhauses dar, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude eingebaut, sondern in das Erdreich eingebracht wurde. Die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den Überbau finden auf einen solchen Tank weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

BGH 19.10.2012, V ZR 263/11
Der Sachverhalt:
Die Mutter des Klägers und des Vaters der Beklagten hatte 1959 auf ihrem Grundstück einen Heizöltank für die Ölheizung ihres Wohnhauses in die Erde einbringen lassen. Eine von ihr 1975 vorgenommene Grundstücksteilung führte dazu, dass Wohnhaus und Öltank auf unterschiedlichen Grundstücken liegen. 1987 übertrug die Mutter das Eigentum an dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück dem Vater der Beklagten, der es diesen weiter übertrug, und das andere Grundstück, auf dem sich der Tank befindet, dem Kläger. In dem Übertragungsvertrag mit dem Kläger, an dem der Vater der Beklagten mitgewirkt hatte, räumte der Kläger diesem Grunddienstbarkeiten zur Absicherung der Nutzung der vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser und Abwasser ein.

Die Beklagten benutzten den Tank für die Beheizung des Wohnhauses bis etwa Mitte Juni 2010. Danach legten sie ihn still. Der Kläger verlangte daraufhin von den Beklagten die Beseitigung des Heizöltanks von seinem Grundstück und es zu unterlassen, diesen Tank weiter zu benutzen und wieder in Betrieb zu nehmen. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung.

Das LG wies die Klage ab; das OLG verurteilte die Beklagten zur Beseitigung des Öltanks. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger kann von den Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Heizöltanks verlangen. Der Beseitigungsanspruch ist nicht verjährt.

Der Kläger wird durch den Tank in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt. Für diese Beeinträchtigung sind die Beklagten als Zustandsstörerinnen verantwortlich. Sie sind Zustandsstörerinnen, weil ihnen die Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers bei wertender Betrachtung zurechenbar ist und ihnen der Tank jedenfalls bis zur Stilllegung gehörte. Der Öltank ist wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind nicht nur die Aggregate der Heizungsanlage, die in das Gebäude selbst eingefügt werden, sondern auch solche, die außerhalb des Gebäudes aufgestellt werden. Für den außerhalb des Wohngebäudes im Erdreich vergrabenen Öltank einer Ölheizung gilt nichts anderes. An dieser Zuordnung des Öltanks hat die Grundstücksteilung von 1975 nichts geändert.

Der Kläger muss den Öltank auf seinem Grundstück nicht mehr dulden, so dass der Beseitigungsanspruch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen war. Zu einer Duldung des Tanks nach § 912 Abs. 1 BGB ist der Kläger ohnehin nie verpflichtet. Zwar sind die Vorschriften über den Überbau auch anwendbar, wenn die Aufteilung eines Grundstücks dazu geführt hat, dass ein auf ihm stehendes Gebäude von der Grenze der neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird. Die hier zu beurteilende Aufteilung hatte aber nicht zu einem Überbau geführt.

Die Regelung in § 912 Abs. 1 BGB ist für den Fall gedacht, dass sich eine Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, sondern die Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile führt. Daran fehlt es insbesondere bei Gebäudeteilen wie Fensterläden und Markisen, weil bei deren Beseitigung nicht von der Zerstörung wirtschaftlicher Werte gesprochen werden kann. Für einen Öltank, der nicht in das Gebäude eingefügt ist, dessen Beheizung er dient, gilt nichts anderes. Ein solcher Tank lässt sich von dem Nachbargrundstück entfernen, ohne dass das Wohngebäude ganz oder teilweise zerstört wird oder auch nur in Mitleidenschaft gerät. Er kann wie im vorliegenden Fall auch geschehen - durch einen Tank auf dem eigenen Grundstück ersetzt oder an eine andere Stelle auf dem eigenen Grundstück verlegt werden.

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