24.01.2019

Einfahrt zugeparkt: Kein Schadensersatz für beschädigtes Automatikgetriebe nach Wegschieben des Wagens

Wer aufgrund eines die Einfahrt blockierenden nicht abgeschlossenen Autos nicht in seine Garage fahren kann, ist im Rahmen der besitzrechtlichen Selbsthilfe dazu berechtigt, das blockierende Auto wegzuschieben, wenn er das Automatikgetriebe zuvor von P auf N geschaltet hat. Einen dadurch möglicherweise fahrlässig verursachten Schaden am Getriebe muss er nicht ersetzen.

AG München v. 13.6.2018 - 132 C 2617/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger blockierte mit seinem Auto samt Anhänger die Einfahrt zu einem Hof, einer Feuerwehrzufahrtszone, im absoluten Halteverbot, weil er einen Schrank abholen wollte. Da unklar war, ob er das Fahrzeuggespann im Hof wenden konnte, hielt er zunächst in der Einfahrt. Der Kläger verließ das Auto, um den Besitzer des Schrankes zu treffen. Seine siebenjährige Tochter blieb allein im Auto zurück. Er verließ das Auto unabgeschlossen, jedoch ohne Zündschlüssel, nach eigenen Angaben für etwa drei Minuten.

In dieser Zeit wollte der Beklagte als Mieter einer Garage im Hof zu seiner Garage fahren. Er stellte fest, dass die Tür des Wagens nicht verschlossen un der Fahrer nicht vor Ort war. Der Beklagte trägt vor, er habe die Tochter des Klägers nach dem Fahrer gefragt, diese habe aber nicht angeben können, wann der Vater zurückkommen würde. Daraufhin schob er das Auto des Klägers zur Seite, damit er sein eigenes Auto in seiner Garage parken konnte. Dazu schaltete er das Automatikgetriebe des Autos des Klägers von P auf N. Laut Kläger beschädigte der Beklagte durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel das Auto. Der Kläger verlangt insoweit Schadensersatz.

Das AG wies die Klage ab. Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Die Gründe:

Eine hier allein in Betracht kommende Schadensersatzpflicht aus deliktischen Anspruchsgrundlagen scheidet aus. Diese setzen ein Verschulden voraus, also die Vorwerfbarkeit und damit die Widerrechtlichkeit des als schadensbegründend geltend gemachten Verhaltens. Schon hieran fehlt es vorliegend. Das Verhalten des Beklagten war durch besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt und daher nicht widerrechtlich:

Durch das Parken in der Einfahrt und das Verhindern der Zufahrt zur Garage des Beklagten störte der Kläger dessen Besitzrecht an der Garage. Die Beseitigung der Störung durfte der Beklagte selbst vornehmen.  Zwar darf ein Besitzer durch die Selbsthilfe nicht uneingeschränkt Gewalt zur Beseitigung einer nur geringfügigen Besitzstörung anwenden. Dass das Verstellen des Schalthebels eines Automatikgetriebes ohne eingesteckten Zündschlüssel zu einer Beschädigung des Getriebes führt, ist aber jedenfalls nicht so offensichtlich, dass sich dies jedermann aufdrängt. Das Verhalten des Beklagten - als wahr unterstellt - wäre daher nur fahrlässig.

Da also die Reaktion auf die Besitzstörung berechtigt war, verliert das Verhalten des Beklagten in diesem Umfang seine Vorwerfbarkeit. Er durfte das fremde Auto öffnen, den Schalthebel auf Fahrt umschalten und das Auto wegschieben, da nicht für jeden offensichtlich war, dass das Auto dadurch beschädigt werden würde. Der Beklagte musste auch nicht abwarten, bis der Kläger zu seinem Auto zurückkommt. Nur wenn zu erwarten ist, dass die Störung sofort behoben wird, also der gestörte Besitzer mit der Beseitigung der Störung nicht schneller sein würde als der Störer, wäre ein "Abwarten" zu verlangen. Hier ist jedoch unstreitig, dass für den Beklagten nicht zu ersehen war, wann der Kläger zum Auto zurückkommen würde.

AG München PM Nr. 5 vom 18.1.2019