Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
BMF-SchreibenEStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben hatte die Finanzverwaltung zuletzt im Anwendungsschreiben v. 2.3.2011 - IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl. I 2011 I, 195 ausführlich Stellung genommen.
Zwischenzeitlich wurden jedoch eine ganze Reihe von Zweifelsfragen durch Entscheidungen des BFH höchstrichterlich geklärt, die im vorgenannten Anwendungsschreiben noch anderweitig gelöst bzw. die noch überhaupt nicht problematisiert wurden. Dies betrifft insbesondere die Versagung des Kostenabzugs bei ins Gewicht fallender privater Mitbenutzung des Raumes, die Personengebundenheit des Höchstbetrages, der fehlende andere Arbeitsplatz, wenn dieser wegen Gesundheitsgefahr nicht nutzbar ist oder wenn es sich um einen Pool - Arbeitsplatz handelt, die Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte, die Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige sowie die Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers. Mit dem BMF - Schreiben v. 6.10.2017 hat die Finanzverwaltung nun ihr ursprüngliches Anwendungsschreiben aus 2011 entsprechend an die aktuelle BFH - Rechtsprechung angepasst, der sie uneingeschränkt folgt. Die Regelungen des Anwendungsschreibens gelten ab sofort in allen noch offenen Fällen.