Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
BMF-SchreibenEStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 3a
Nach Rz. 57 des BMF-Schreibens v. 24.5.2017 - IV C 3 - S 2221/16/10001 :004, BStBl. I 2017, 820 Rz. 57 mindern auch bei Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen infolge einer rückwirkenden Vertragsänderung oder aufgrund einer Erstattung nach § 26 SGB IV diese als Beitragsrückerstattung die im Jahr des Zuflusses geleisteten Rentenversicherungsbeiträge und sind nach § 10 Abs. 4b Satz 4 EStG zu melden. Für unterjährige Beitragsrückerstattungen, die Beiträge desselben VZ betreffen, ist in der Beitragsbescheinigung der saldierte Wert anzugeben.
Das BMF hat diese Regelung nun um eine Rz. 57a ergänzt, in der darauf hingewiesen wird, dass es bei Basisrenten nicht zu einer Beitragsrückerstattung kommen kann, da eine Kapitalisierung nicht zulässig ist. Soweit zu Unrecht geleistete bzw. zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge (z.B. bei einem Widerruf des Vertrages) zurückgezahlt werden, hat die mitteilungspflichtige Stelle eine Datensatzstornierung bzw. - korrektur des betreffenden Jahres vorzunehmen. Die Regelung gilt in allen noch offenen Fällen.