15.03.2018

Einlösung von Xetra- Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar

Die Einlösung von Xetra- Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Kurzbesprechung
BFH v. 6.2.2018 - IX R 33/17

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Bei Xetra- Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Im Streitfall war die Inhaberschuldverschreibung zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Die Steuerpflichtigen erwarben Xetra- Gold Inhaberschuldverschreibungen und ließen sich das verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb physisch aushändigen. Das FA besteuerte die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Xetra- Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Nach einem erfolgreichen Klageverfahren bestätigte auch der BFH im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz. Er entschied, dass die Steuerpflichtigen durch die innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Xetra- Gold Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung mit Auslieferung des physischen Goldes keine Veräußerung i.S. des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht haben. Denn es fehlte für die Steuerpflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra- Gold Inhaberschuldverschreibungen, weil die Steuerpflichtigen lediglich ihren verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen hatten. Hierdurch ergab sich keine Steigerung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen. Ferner befand sich auch das ausgelieferte Gold im Eigentum der Steuerpflichtigen und wurde in ihrem Bankdepot verwahrt, d.h. eine Veräußerung des gelieferten Goldes hatte nicht stattgefunden.

Die zwischen dem Erwerb der Xetra- Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung physischen Goldes eingetretenen Wertsteigerungen führten auch nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbrieften, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes.

Beraterhinweis: Der BFH ließ offen (da nicht entscheidungserheblich), ob die Veräußerung oder Verwertung der Xetra- Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber eine eventuelle Steuerpflicht auslösen könnten.

BFH, Urteil vom 6.2.2018, IX R 33/17, veröffentlicht am 14.3.2018.

Verlag Dr. Otto Schmidt