17.04.2019

Einwand der Unverhältnismäßigkeit eines Nacherfüllungsanspruchs gem. § 439 Abs. 4 BGB nur bis zur wirksamen Rücktrittserklärung möglich

Die Erhebung des Einwands der Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 4 BGB ist nur bis zur Erklärung des Rücktritts möglich, eine danach erhobene Einrede ist unbeachtlich. Die Erheblichkeit eines Mangels i.S.v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB liegt in der Regel dann vor, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5% der vereinbarten Gegenleistung ausmachen.

OLG München v. 8.3.2019 - 20 U 3637/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte bei der Beklagten ein Bausatz für eine Fertiggarage bestellt. Aufgrund der konkreten Verhältnisse am geplanten Bauort waren insbesondere eine Aufkantung der Bodenplatte und dadurch auch die Anpassung einzelner Elemente des Bausatzes notwendig.

Die Beklagte lieferte den Bausatz, ohne jedoch die Anpassung einiger Elemente vorzunehmen. Die von der Klägerin gesetzten Fristen zur Nachbesserung ließ die Beklagte verstreichen, wodurch die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Sie fordert nun mit ihrer Klage die Rücküberweisung des Entgelts Zug-um-Zug gegen Abholung des gelieferten Bausatzes, nachdem sie dies erfolglos von der Beklagten verlangt hatte.

Das LG gab der Klage statt, das OLG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten zurück.

Die Gründe:
Der Klägerin steht aus dem Rückschuldverhältnis ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts für den Bausatz Zug-um-Zug gegen die Abholung des gelieferten Bausatzes zu.

Die Klägerin ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Ihr stand aufgrund erfolgloser Nachbesserung eines erheblichen Mangels ein Rücktrittsrecht zu. Die Erheblichkeit eines Mangels i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB liegt in der Regel dann vor, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5% der vereinbarten Gegenleistung ausmachen. Das ist hier gegeben, da das Anpassen der Bauteile ca. 18% des vereinbarten Kaufpreises kosten würde.

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 4 BGB der Beklagten ist ausgeschlossen. Die Erhebung des Einwands ist nur bis zur Erklärung des Rücktritts möglich. Der Einwand ist eine Einrede des Nacherfüllungsanspruchs. Mit der Rücktrittserklärung erlischt jedoch das ursprüngliche Schuldverhältnis und ein Rückschuldverhältnis über die Rückübereigung der bereits erhaltenen Leistungen Zug-um-Zug tritt an dessen Stelle. Somit besteht kein Nacherfüllungsanspruch der Klägerin mehr, gegen den die Einrede erhoben werden könnte. Es wäre systemwidrig, wenn der Verkäufer dem Käufer den bereits entstandenen Rückabwicklungsanspruch durch nachträgliche Erhebung einer Einrede gegen den nicht mehr bestehenden Nacherfüllungsanspruch aus der Hand schlagen könnte.

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