Erledigung nach Klage beim unzuständigen Gericht
BGH v. 7.11.2019 - III ZR 16/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte die beklagte Stadt vor dem AG wegen Beschädigung eines Fahrzeugs bei Mäharbeiten auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht des Geschädigten - die Zahlung restlicher Mietwagenkosten von 1.100 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Nach Begleichung des Klagebetrags und der Nebenforderungen erklärte sie den Rechtsstreit einseitig für erledigt. Die Beklagte schloss sich den beiden Erledigungserklärungen nicht an.
Das AG verwies den Rechtsstreit an das LG, weil dieses für Amtshaftungsansprüche ausschließlich zuständig ist. Das LG wies den einseitigen Erledigungsantrag als unbegründet ab, weil die Klage im Zeitpunkt der Erledigung mangels Zuständigkeit des AG unzulässig gewesen sei. Das OLG stellte hingegen antragsgemäß die Erledigung des Rechtsstreits fest. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit auf, als die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Bezug auf die Hauptforderung über 1.100 € festgestellt worden war. Im Umfang der Aufhebung wies er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Gründe:
Der Senat sieht von einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ab und teilt nicht mehr die Meinung des Berufungsgerichts, dass es der Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht entgegenstehe, wenn die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beim unzuständigen Gericht anhängig ist und ein Verweisungsantrag erst danach angebracht wird. Er schließt sich unter Modifizierung seines im Beschluss vom 28.2.2019 (Az.: III ZR 16/18) eingenommenen Standpunkts nunmehr der im Beschluss des XII. Zivilsenats des BGH vom 22.5.2019 (Az.: III ZR 16/18) dargelegten Auffassung an, wonach bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden kann, wenn der Kläger zuvor bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Ist letzteres nicht der Fall, wird die Verweisung also erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hingegen als unbegründet abzuweisen.
Diese Voraussetzung lag im Streitfall hinsichtlich der Nebenforderungen zweifelsfrei vor. Zu der Frage, ob die Hauptforderung ebenfalls erst nach Stellung des Verweisungsantrags erfüllt wurde, fehlt es hingegen an tatrichterlichen Feststellungen. Diese muss das OLG in der wieder eröffneten Berufungsinstanz nachholen.
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Die Klägerin hatte die beklagte Stadt vor dem AG wegen Beschädigung eines Fahrzeugs bei Mäharbeiten auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht des Geschädigten - die Zahlung restlicher Mietwagenkosten von 1.100 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Nach Begleichung des Klagebetrags und der Nebenforderungen erklärte sie den Rechtsstreit einseitig für erledigt. Die Beklagte schloss sich den beiden Erledigungserklärungen nicht an.
Das AG verwies den Rechtsstreit an das LG, weil dieses für Amtshaftungsansprüche ausschließlich zuständig ist. Das LG wies den einseitigen Erledigungsantrag als unbegründet ab, weil die Klage im Zeitpunkt der Erledigung mangels Zuständigkeit des AG unzulässig gewesen sei. Das OLG stellte hingegen antragsgemäß die Erledigung des Rechtsstreits fest. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit auf, als die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Bezug auf die Hauptforderung über 1.100 € festgestellt worden war. Im Umfang der Aufhebung wies er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Gründe:
Der Senat sieht von einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ab und teilt nicht mehr die Meinung des Berufungsgerichts, dass es der Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht entgegenstehe, wenn die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beim unzuständigen Gericht anhängig ist und ein Verweisungsantrag erst danach angebracht wird. Er schließt sich unter Modifizierung seines im Beschluss vom 28.2.2019 (Az.: III ZR 16/18) eingenommenen Standpunkts nunmehr der im Beschluss des XII. Zivilsenats des BGH vom 22.5.2019 (Az.: III ZR 16/18) dargelegten Auffassung an, wonach bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden kann, wenn der Kläger zuvor bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Ist letzteres nicht der Fall, wird die Verweisung also erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hingegen als unbegründet abzuweisen.
Diese Voraussetzung lag im Streitfall hinsichtlich der Nebenforderungen zweifelsfrei vor. Zu der Frage, ob die Hauptforderung ebenfalls erst nach Stellung des Verweisungsantrags erfüllt wurde, fehlt es hingegen an tatrichterlichen Feststellungen. Diese muss das OLG in der wieder eröffneten Berufungsinstanz nachholen.