17.10.2019

Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf

Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.

Kurzbesprechung
BFH v. 10.4.2019 - I R 20/16

KStG § 8b Abs. 2

Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, außer Ansatz. Der Steuerbilanzgewinn ist daher im entsprechenden Umfang --außerbilanziell-- zu kürzen. Veräußerungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist nach der Definition des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten jedoch 5 % des Veräußerungsgewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 3 Satz ´3 KStG). Für die Ermittlung des Gewerbeertrags sind die Regelungen des § 8b KStG ebenfalls anzuwenden (§ 7 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG).

Bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sind im Falle von Fremdwährungsgeschäften zur Bestimmung der Anschaffungskosten und des Veräußerungspreises die erhaltenen und die gezahlten Fremdwährungsbeträge nach den zu den jeweiligen Realisierungszeitpunkten geltenden Umrechnungskurs in Euro umzurechnen. Wechselkursänderungen im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung erhöhen oder vermindern daher den nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn sowie die außer Ansatz bleibende Gewinnminderung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.

Streitig war, ob bei der Bemessung des steuerfreien Veräußerungsergebnisses die erzielten Erträge aus den Devisentermingeschäften erhöhend zu berücksichtigen sind. Eine Einbeziehung des Ertrags aus den Devisentermingeschäften in das nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu ermittelnde (steuerfreie) Veräußerungsergebnis kann nicht daraus abgeleitet werden, dass der Aktienbestand und die Sicherungsgeschäfte in der Handels - und Steuerbilanz als Bewertungseinheiten erfasst wurde.

Die Erträge aus den Währungskurssicherungsgeschäften wären jedoch dann, wenn sie durch die Anteilsverkäufe veranlasst worden wären und diesen konkret zugeordnet werden könnten, bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG als Teil des Veräußerungspreises zu berücksichtigen. Zwar sind Devisengeschäfte, mit denen der Veräußerer den Anteilskaufpreis absichert, nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG "irrelevant". Der erkennende Senat hat jedoch Zweifel, ob er dieser Aussage im Anwendungsbereich des § 17 EStG folgen würde. Denn ein auf die Absicherung des Fremdwährungskaufpreises eines bestimmten Veräußerungsgeschäfts gerichtetes Währungssicherungsgeschäft dient aus Sicht des Veräußerers letztlich dazu, den inländischen Gegenwert des Veräußerungspreises durch Herausnahme des Währungskursrisikos zu fixieren. Der Umstand, dass das Sicherungsgeschäft nicht mit dem Vertragspartner des Veräußerungsgeschäfts, sondern mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden ist, würde eine Berücksichtigung eines Ertrags aus dem Sicherungsgeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises nicht hindern, da nach der Rechtsprechung auch die Zahlung eines Dritten Bestandteil des Veräußerungspreises sein kann, und zwar selbst dann, wenn sie nicht auf Veranlassung des Erwerbers geschieht.

Eine abschließende Entscheidung dieser Problematik für den Anwendungsbereich des § 17 EStG --bzw. eine Divergenzanfrage an den IX. Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO-- war jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich. Denn unabhängig davon ist jedenfalls § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG dahin auszulegen, dass der Ertrag aus einem Währungskurssicherungsgeschäft bei der Berechnung des steuerfreien Veräußerungsgewinns als Bestandteil des Veräußerungspreises zu berücksichtigen sein kann. Das folgt daraus, dass Verluste aus Währungskurssicherungsgeschäften als Bestandteil der Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn mindern könnten; dann müssen im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG aber auch Gewinne aus diesen Geschäften gewinnerhöhend berücksichtigt werden können.

Da der Entscheidung des FG eine andere Rechtsauffassung zugrunde lag und der BFH aufgrund fehlender Sachverhaltsfeststellungen nicht durchentscheiden konnte, wurde der Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

BFH, Urteil vom 10.4.2019, I R 20/16, veröffentlicht am 17.10.2019.
 
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