EU-Erbrechtsverordnung vom Rat der EU-Justizminister angenommen
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser stattdessen auch das Erbecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. So kann etwa ein dauerhaft in Spanien lebender Deutscher deutsches Erbrecht wählen. Infolgedessen wird er nach deutschem Recht beerbt. Wenn er dagegen keine Rechtswahl trifft, kommt in diesem Fall künftig spanisches Erbrecht zur Anwendung.
Die Verordnung führt außerdem ein "Europäisches Nachlasszeugnis" ein, das in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Damit können Erben und Testamentsvollstrecker in allen Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt, ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die nationalen Erbnachweise der Mitgliedstaaten - wie der deutsche Erbschein - in den anderen Mitgliedstaaten nach den Regeln der Verordnung anerkannt. Erben müssen also künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen.
Dagegen ändert die Verordnung das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten nicht.
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