01.10.2012

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen

Das FG Hamburg hat dem EuGH verschiedene Fragen zur Umsatzbesteuerung von Spielgerätebetreibern vorgelegt. Das FG möchte wissen, ob die Besteuerung der Spielhallenbetreiber den Grundsätzen der Proportionalität und der Abwälzbarkeit entspricht, und fragt nach etwaigen Konsequenzen der Umsatzsteueranrechnung bei den Spielbanken.

FG Hamburg 21.9.2012, 3 K 104/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern "Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit" und wurde dort jeweils zu einer kommunalen Aufwandsteuer herangezogen. An jedem Spielgerät wurden die Kasseneinnahmen von der Klägerin monatlich aus der Kontrolleinrichtung ausgelesen. Die Jahressumme aller monatlichen Kasseneinnahmen aller ihrer Geldspielgeräte addierte die Klägerin zu rd. 1,02 Mio €. Hieraus errechnete die Klägerin eine Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer von rd. 855.500 €.

Das Finanzamt setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie ist der Ansicht, die Umsatzbesteuerung der Geldspielgeräteumsätze verstoße gegen Unionsrecht, insbes. gegen die Grundsätze der Proportionalität, der Abwälzbarkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer.

Das FG hält die Praxis der seit Mai 2006 auch für die Umsätze mit Geldspielautomaten bestehende Umsatzsteuerpflicht im Hinblick auf das europäische Recht für nicht unproblematisch und hat dem EuGH deshalb einen Katalog von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt.

Die Gründe:
Das FG hält es für fraglich, ob die Erhebung der Umsatzsteuer für Spielgeräte oder jedenfalls die Art ihrer Berechnung mit der vorrangig zu beachtenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU in Übereinstimmung steht. Dabei stehen zwei Grundsätze des Mehrwertsteuersystems besonders im Blickfeld: Nach dem Proportionalitätsgrundsatz der Richtlinie ist die Steuer genau proportional zum Preis der jeweiligen Gegenstände und Dienstleistungen; nach dem Grundsatz der Abwälzbarkeit ist für die Mehrwertsteuer kennzeichnend, dass sie vom Unternehmer auf den Endverbraucher abgewälzt wird.

Das FG fragt, ob es richtig ist, den monatlichen Kasseninhalt des Spielgeräts zur Bemessungsgrundlage zu nehmen, ohne zu berücksichtigen, wie viel der einzelne Spieler gewonnen oder verloren hat. Darüber hinaus möchte das Gericht wissen, welche Bedeutung den Regelungen in der deutschen Spielgeräteverordnung für die Frage der Abwälzbarkeit zukommt, die die Höhe des möglichen Verlustes eines Spielers begrenzen und dem Spielgerätebetreiber damit nicht erlauben, die Umsatzsteuer über einen höheren "Preis" an den Spieler weiterzureichen.

Problematisch erscheint auch, dass in Deutschland zwar inzwischen aufgrund einer Entscheidung des EuGH die Umsätze der mit den Spielhallen im Wettbewerb stehenden Spielbanken mit Glücksspielautomaten umsatzsteuerpflichtig geworden sind, ihre Umsatzsteuerschuld aber betragsgenau auf die von ihnen zu zahlende Spielbankabgabe angerechnet wird. Schließlich fragt das FG, ob es das Mehrwertsteuersystem überhaupt erlaubt, auf Glücksspiele Umsatzsteuer und Sonderabgaben, wie etwa eine Spielgerätesteuer, nebeneinander zu erheben.

Linkhinweis:

FG Hamburg NL vom 28.9.2012
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