EuGH zur Haftung der Benannten Stelle (PIP)
EuGH, Urteil v. 16.02.2017 - C-219/15- Nach den Bestimmungen in Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG obliegt der Benannten Stelle keine generelle Pflicht, unangemeldete unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten.
- Liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG möglicherweise nicht erfüllt, muss die Benannte Stelle im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/42/EWG nachzukommen.
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