16.01.2012

Falschparken auf Privatgelände kann mehr als nur die Abschleppkosten kosten

Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück geparkten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens. Vielmehr sind auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen erstattungsfähig, wie etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.

BGH 2.12.2011, V ZR 30/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Januar 2010 trotz des Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden, ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgestellt. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u.a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthielt, schleppte die Beklagte das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € zu begleichen, gab die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.

Das LG wies die auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von (nur) 150 € sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage ab. Nachdem die Beklagte der Klägerin den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, erklärten die Parteien im Berufungsverfahren den Herausgabeantrag für erledigt. Hinsichtlich der weiterhin verlangten Nutzungsentschädigung i.H.v. 3.758 € blieb die Berufung allerdings erfolglos. Ebenso wie die zugelassene Revision der Klägerin vor dem BGH.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gem. § 990 Abs. 1 S. 2, § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens verneint, da sich die Beklagte mit der Herausgabe es Fahrzeugs aufgrund ihres Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 Abs. 1 u. 2 BGB nicht in Verzug befand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bemaß sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens allerdings nicht nach § 249 Abs. 2 BGB, sondern nach § 249 Abs. 1 BGB. Denn es ging hier nicht um die Beschädigung einer Sache, sondern um die Beseitigung der Folgen einer verbotenen Eigenmacht. Ersatzfähig sind demnach solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von der Klägerin verübten verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.

Allerdings beschränkte sich der Schadensersatzanspruch der Geschädigten nicht auf die Kosten des reinen Abschleppens. Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehörten auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs.

Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge, zählen allerdings nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden. Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung, da sie nicht entfallen, wenn die schädigende Handlung hinweggedacht wird; sie entstehen unabhängig von dem konkreten schadensstiftendenden Ereignis.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstieß schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar hatte die Beklagte mit der Weigerung, den Standort des Fahrzeugs preiszugeben, die Klägerin an dem Zugriff auf einen erheblichen Vermögenswert gehindert. Allerdings hätte sich die Klägerin angesichts der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel diesen Zugang wieder verschaffen können, indem sie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gem. § 273 Abs. 3 BGB abgewendet hätte. Die Klägerin hatte jedoch nicht einmal den von ihr für gerechtfertigt gehaltenen Betrag von 150 € hinterlegt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück