Fataler Reifenwechsel: Sorglosigkeit des Fahrzeugbesitzers kann Verschulden des Reifenhändler zurückgetreten lassen
OLG Oldenburg 31.5.2017, 9 U 21/17Der Kläger aus Wilhelmshaven hat seine Reifen in der Werkstatt des Beklagten wechseln lassen. Die neu anzubringenden Sommerreifen hatte er zuvor bei zurückgeklappter Rückenlehne der Rückbank nebeneinander im Kofferraum liegend zur Werkstatt transportiert. Der Reifenhändler klappte nach der Montage die Rückenlehne hoch und reihte die alten Winterreifen aufrecht nebeneinander im Kofferraum auf.
Als der Kläger zuhause angekommen war, fuhr er rückwärts die abschüssige Garageneinfahrt hinab und öffnete von innen per Fernsteuerung die Kofferraumklappe. Die aufrecht transportierten Reifen rollten heraus und beschädigten das Garagentor. Der Kläger verlangte daraufhin vom Beklagten einen Sachschaden von rund 6.000 € erstattet. Er war der Ansicht, der Beklagte hätte die Winterreifen nicht stehend verladen dürfen, zumal er selbst die Sommerreifen extra liegend angeliefert habe. Er habe aufgrund der abgedunkelten Scheiben nicht bemerken können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei.
Das LG wies die Klage auf Schadensersatz ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger muss seinen Schaden selbst tragen.
Der Kläger hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich ohne weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden waren. Dass er den Kofferraum trotzdem gleichsam blindlings geöffnet hatte, zeugte von einer solchen Sorglosigkeit, dass ihn jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden traf, dass ein etwaiges Verschulden des Reifenhändlers vollständig dahinter zurückgetreten ist.