Festsetzung der Milchabgabe auch nach dem 31. März 2015 rechtmäßig
KurzbesprechungVO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 79
VO (EU) Nr. 1308/2013 Art. 230
VO (EG) Nr. 1788/2003
VO (EG) Nr. 595/2004
AO § 167 Abs. 1, § 168
MilchQuotV § 40 Abs. 3, § 40 Abs. 4
Die marktordnungsrechtlichen Vorschriften der EU erlaubten seit 1984 den Milcherzeugern nur Lieferungen im Rahmen einer für jeden Erzeuger festgelegten Menge (Referenzmenge) und sahen für darüber hinausgehende Milchlieferungen die Erhebung einer Abgabe vor. Diese Vorschriften wurden mit dem Ende des Milchwirtschaftsjahres 2014/2015 am 31. 3. 2015 aufgehoben.
Soweit aufgrund des Überschreitens der Referenzmenge in diesem Milchwirtschaftsjahr eine Abgabe festgesetzt wurde, war nun umstritten, ob mit der Aufhebung der unionsrechtlichen Milchabgabevorschriften ab dem 31. 3. 2015 noch eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe bestand.
Der BFH hat nun entschieden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft getretene Rechtsvorschriften gleichwohl auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben können. So verhält es sich mit den Milchabgabevorschriften der EU, deren verschiedene Fassungen stets nur für bestimmte Milchwirtschaftsjahre gegolten haben. Entscheidend ist somit, ob die unionsrechtlichen Vorschriften im Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 anwendbar gewesen sind. Da dies der Fall ist, kann die Milchabgabe auch noch nach dem 31. 3. 2015 festgesetzt werden.
BFH, Urteil vom 13.7.2017, VII R 29/16, veröffentlicht am 11.10.2017.