Folgen des nicht gestellten Vollstreckungsschutzantrages in der Berufungsinstanz
BGH v. 7.12.2018 - VIII ZR 146/18Die Beklagten, die von dem Kläger ein Einfamilienhaus gemietet haben, sind durch das das LG Wuppertal (in der Berufungsinstanz) zur Räumung des Hauses verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat sein Urteil nach § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO (ohne Sicherheitsleistung) für vorläufig vollstreckbar erklärt und dementsprechend eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO nicht ausgesprochen. Einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht gestellt.
Der BGH hat den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.
Gründe:
Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO allerdings nicht dargetan. Sie hatten in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihnen die Stellung eines solchen Antrags aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Hat der zur Räumung einer Mietwohnung verurteilte Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt, ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht in der Regel ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtsfehlerhaft § 713 ZPO angewandt und eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht ausgesprochen hat. Denn diese entfällt - anders als im Fall des § 712 Abs. 1 ZPO -, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und schützt damit den Wohnraummieter nicht vor dem (endgültigen) Verlust der Wohnung.
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