20.05.2011

Gaspreiserhöhungen wegen unzulässiger Klausel in Sonderverträgen unwirksam

Die in einem Erdgas-Sondervertrag enthaltene Klausel "bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst" ist als Preisanpassungsklausel auszulegen. Eine solche Klausel ist unwirksam, da sie die Kunden unzumutbar benachteiligt, weil das Recht zur Preiserhöhung ausschließlich an die Entwicklung im Heizölmarkt geknüpft ist, ohne eine Kompensation durch Kostensenkungen in anderen Bereichen vorzusehen.

OLG Celle 19.5.2011, 13 U 6/10 (Kart)
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Klage von über 60 Kunden aus dem östlichen Niedersachsen gegen zwei niedersächsische Gasversorger auf Feststellung der Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2004 bis 2008. Diese Erhöhungen betrafen keinen Grundversorgungsvertrag, sondern einen Sondervertrag "Erdgas Classic", den die Kläger bei der Beklagten abgeschlossen hatten, und beruhten auf der Klausel "bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst".

Das LG gab der gegen die Preiserhöhung gerichteten Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Gegen die Entscheidung können die Beklagten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.

Die Gründe:
Die allgemeinen Regeln zur Preisänderung finden vorliegend nach der AVBGasV (Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) keine unmittelbare Anwendung. Die in der Broschüre des Erdgas Classic-Vertrags enthaltene Klausel "bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst" ist als Preisanpassungsklausel auszulegen. Diese Klausel ist jedoch unwirksam. Sie benachteiligt die Kunden unzumutbar, weil das Recht zur Preiserhöhung ausschließlich an die Entwicklung im Heizölmarkt geknüpft ist, ohne eine Kompensation durch Kostensenkungen in anderen Bereichen vorzusehen.

Zudem enthält die Klausel nur ein Recht des Gasversorgers auf Preiserhöhung. Eine Pflicht zur Senkung der Kosten, wenn die Gasbezugskosten sinken, ist dagegen nicht vorgesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu in seinem Urteil vom 15.7.2009 (VIII ZR 225/07) bereits entschieden, dass dadurch das vertragliche Gleichgewicht zwischen Gasversorger und Kunden unzumutbar verschoben wird. Eine unangemessene Belastung der Gasversorger liegt hingegen nicht vor, weil die Versorger die Verträge hätten kündigen können.

OLG Celle PM vom 19.5.2011