11.03.2015

Gebrauchtwagen-AGB: Kein Ausschluss der Haftung für Schäden auch bei grobem Verschulden

Eine umfassende Freizeichnung in AGB (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand.

BGH 4.2.2015, VIII ZR 26/14
Der Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 4.10.2007 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Mercedes Benz ML 55 AMG zum Preis von 33.000 €. Der Verkauf erfolgte über den Streithelfer, einen Gebrauchtwagenhändler, der das Fahrzeug im Auftrag des Beklagten veräußerte. Der Kaufvertrag enthält einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug "gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bzgl. des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle" veräußert wird.

Auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars ist unter der Überschrift "Gewährleistung" zusätzlich bestimmt: "Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel."

Das Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von 59.000 km und wurde dem Kläger am 12.10.2007 übergeben. Bereits einen Tag später bemerkte der Kläger ein "Klackern" des Motors. Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe bei Übergabe an ihn einen Motorschaden aufgewiesen, verlangt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages - Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Aufwendungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Der Gewährleistungsausschluss sei wirksam, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Streithelfer den Sachmangel arglistig verschwiegen habe. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gem. § 346 Abs. 1 i.V.m. § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1 BGB sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 437 Nr. 3 Alt. 2, § 284 BGB scheitern entgegen der Ansicht des OLG nicht an dem im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung. Der Kläger hat zwar nicht bewiesen, dass der Streithelfer des Beklagten den Sachmangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat (§ 444 Alt. 1 BGB). Das OLG hat jedoch verkannt, dass der formularmäßige Ausschluss der Sachmängelhaftung der Inhaltskontrolle AGB am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht standhält und deshalb unwirksam ist.

Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist eine umfassende Freizeichnung in AGB, nach der die Haftung des Klauselverwenders - wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag - auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst dann, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben haben sollte.

Der Zusatz "soweit das gesetzlich zulässig ist" beseitigt die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über AGB verstoßenden Klauseln nicht. Derartige salvatorische Klauseln sind ihrerseits unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen. Da das Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, war es aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen. Dieses wird die notwendigen weiteren Feststellungen zu treffen haben.

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