06.10.2017

Gebrauchtwagenkauf: Formulierung "gekauft wie gesehen" gilt nur sehr bedingt

Die Formulierung "gekauft wie gesehen" beim Autokauf gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Die Tatsache, dass dem Verkäufer ein Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, ist unerheblich.

OLG Oldenburg 28.8.2017, 9 U 29/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin aus dem Emsland hatte von einem Mann aus Wiesmoor, dem Beklagten, einen gebrauchten Peugeot für rund 5.000 € gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und forderte den Kaufpreis zurück. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen solchen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung "gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.

Das LG gab der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin kann den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hatte das streitgegenständliche Auto einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf.

Die Formulierung "gekauft wie gesehen" im Kaufvertrag konnte einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht ausschließen. Denn diese Formulierung gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann, was hier nicht der Fall war.

Die Tatsache, dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, ist unerheblich. Schließlich ist für den Gewährleistungsanspruch eine Arglist des Verkäufers nicht vorausgesetzt. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, konnte nicht greifen. Insofern hätte ihm nämlich freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.

OLG Oldenburg PM vom 6.10.2017