Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft
KurzbesprechungBFH v. 24.1.2017 - I R 81/15
GewStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
EStG § 15 Abs. 2
GmbHG § 11 Abs. 1
Eine GmbH "als solche" entsteht zwar erst mit der Eintragung in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Gleichwohl unterliegt bereits die Vorgesellschaft, d.h. die Kapitalgesellschaft nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages, aber vor Eintragung der Gewerbesteuer, vorausgesetzt, dass die Registereintragung nachfolgt und die Vorgesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen hat. Die nach außen tätig gewordene Vorgesellschaft bildet dann mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft einen einheitlichen Steuergegenstand.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt als Gewerbebetrieb "stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften". Da die sachliche Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft (nach der Handelsregistereintragung) damit die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit umfasst, auch wenn die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG) nicht vorliegen, muss dies mit Blick auf den einheitlichen Steuergegenstand auch für eine geschäftliche Tätigkeit der Vorgesellschaft gelten.
Hierfür müssen die Voraussetzungen einer "originär" gewerblichen Tätigkeit nicht vorliegen. Allerdings liegt eine die sachliche Steuerpflicht auslösende geschäftliche Tätigkeit nicht schon in solchen Tätigkeiten, die von der Vorgesellschaft entfaltet werden, um die in Gang gesetzte Gründung der juristischen Person abzuschließen. Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Gründung der Kapitalgesellschaft stehen, sind als Vorbereitungshandlungen anzusehen, die nach allgemeinen Grundsätzen für den gewerbesteuerrechtlichen Steuergegenstand noch nicht relevant sind, sondern vielmehr nur die steuerrelevante Tätigkeit ermöglichen.
Im entschiedenen Streitfall ging die Tätigkeit der Steuerpflichtigen über diesen gründungsbezogenen Zusammenhang, der durch die Annahme und - entsprechend der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) die Sicherung bzw. wirtschaftliche Anlage der Gesellschaftereinlage gekennzeichnet ist, hinaus, so dass die Gewerbesteuerpflicht schon vor der Handelsregistereintragung eingesetzt hatte.
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige als Gesellschafterin einer GmbH einen Ausschüttungsbeschluss gefasst und anschließend die hierdurch erlangten Mittel im Darlehenswege an ihre Gesellschafter und nahestehende Personen ausgereicht. Indem die Steuerpflichtige ihre durch Sachgründung erlangte Gesellschafterstellung bei der GmbH zum Zwecke der Ausschüttung und damit zur Liquiditätsverschaffung genutzt hat, hat sie - auch gegenüber Außenstehenden - eine ihrem Geschäftszweck (dem Halten und Verwalten eigenen Vermögens) entsprechende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen. Dieser Ausschüttungsbeschluss überschreitet das Gründungsstadium der Steuerpflichtigen und stellt sich auch nicht als einlagesichernde Maßnahme dar, sondern ist Ausgangspunkt für die weitere satzungsmäßige Tätigkeit der Steuerpflichtigen in Form der Darlehensvergabe. Dabei ist es unerheblich, wenn sich dies auf Gesellschafter oder nahe stehende Personen beschränkt.
BFH, Urteil vom 24.1.2017, I R 81/15, veröffentlicht am 19.7.2017