15.05.2018

Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F.

Eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.

Kurzbesprechung
BFH v. 30.1. 2018 - VIII R 20/14

InvStG a.F. § 15 Abs. 1, § 13 Abs. 1
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2

Eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG ist auch dann durchzuführen, wenn   wie im entschiedenen Streitfall   an dem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Diese Feststellung wirkt - auch wenn nur ein Anleger beteiligt ist - wie eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für inländische Spezial-Sondervermögen mit nur einem Anleger ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Sätze 3, 4 InvStG.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG gilt bei inländischen Spezial-Sondervermögen für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO entsprechend; die Feststellungserklärung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. § 15 Abs. 1 Satz 4 InvStG bestimmt, dass § 13 Abs. 1, 3 und 4 InvStG, die die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei inländischen Publikums Sondervermögen und inländischen Investmentaktiengesellschaften betreffen, nicht anzuwenden sind.

Während § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG durch die angeordnete entsprechende Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO für inländische Spezial-Sondervermögen, an denen mehrere Anleger beteiligt sind, eine klare Regelung trifft, fehlt es für den Fall eines Spezial-Sondervermögens mit nur einem Anleger an einer solchen. Das Gesetz enthält für diese Fälle weder einen Verweis auf eine entsprechende Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO noch lässt es erkennen, dass das Besteuerungsverfahren allein auf die Anlegerebene verlagert werden soll, wenn nur ein Anleger vorhanden ist.

Jedoch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 4 InvStG, dass die in § 13 Abs. 2 InvStG festgeschriebene Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung auch für inländische Spezial - Sondervermögen gilt. Dementsprechend sind inländische Spezial - Sondervermögen zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet, und zwar unabhängig von der Anzahl der Anleger. Eine entsprechende Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung ergibt indes nur Sinn, wenn eine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt bzw. die Erklärung einer solchen gleichsteht. Hieraus kann mit hinreichender Deutlichkeit die Entscheidung des Gesetzgebers entnommen werden, dass auch die Besteuerungsgrundlagen eines inländischen Spezial-Sondervermögens mit nur einem Anleger in einem Feststellungsbescheid festgestellt werden sollen.

Die danach gebotene gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen steht entsprechend § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG einer gesonderten und einheitlichen Feststellung gleich, wobei die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Sie wirkt - anders als die Feststellung gemäß § 13 InvStG - grundsätzlich wie ein Grundlagenbescheid für die Besteuerung der Anleger. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wirkt auch bei der Beteiligung nur eines Anlegers wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.

Im Streitfall hatte das FG den Feststellungsbescheid zu Recht aufgehoben, weil er nicht hinreichend deutlich erkennen ließ, an welche Inhaltsadressaten er gerichtet ist. Hierdurch entfaltete die abgegebene Feststellungserklärung, die einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 InvStG), (erneut) Wirkung.

Der BFH wies ergänzend darauf hin, das es sich bei der streitigen Performance Fee um mittelbare Werbungskosten i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG handelt (sog. Gemeinkosten, die der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG unterfallen, da ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Performance Fee und bestimmten Einnahmen fehlt.

BFH, Urteil vom 30.1.2018, VIII R 20/14, veröffentlicht am 14.5.2018

Verlag Dr. Otto Schmidt