24.04.2014

Hamburgs Kultur- und Tourismustaxe ist verfassungsgemäß

Bei der Kultur- und Tourismustaxe (sog. "Bettensteuer") in Hamburg handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, für die Hamburg eine eigene Gesetzgebungskompetenz hat. Die Steuer unterscheidet sich auch - trotz gewisser Ähnlichkeiten - in wesentlichen Punkten von der Umsatzsteuer.

FG Hamburg 9.4.2014, 2 K 169/13 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Stadt Hamburg hatte - dem Vorbild anderer Städte folgend - zum 1.1.2013 eine Kultur- und Tourismustaxe (HmbKTTG) eingeführt. Für jede private Hotelübernachtung entsteht demnach ab einem Übernachtungspreis von 11 € eine Steuer von 50 Cent, die sich bei steigendem Zimmerpreis erhöht. Bei einem Zimmerpreis von 200 € beträgt sie etwa 4 €, höchstens kann sie 5% des Nettozimmerpreises betragen. Geschäftsreisende sind von der Steuer ausgenommen.

Die Kläger waren zum einen eine AG, die ein 5-Sterne Hotel betreibt, und zum anderen die Inhaberin eines kleineren, am Stadtrand gelegenen Hotels. Sie waren der Ansicht, dass die sog. "Bettensteuer" eine zweite und damit unzulässige Umsatzsteuer sei und gegen den Gleichheitssatz sowie die Berufsfreiheit verstoße. Außerdem fehle es an einer Gesetzgebungskompetenz für den Hamburgischen Gesetzgeber.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das HmbKTTG ist formell und materiell verfassungsgemäß.

Bei der Kultur- und Tourismustaxe handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, für die Hamburg eine eigene Gesetzgebungskompetenz hat. Die Steuer unterscheidet sich auch - trotz gewisser Ähnlichkeiten - in wesentlichen Punkten von der Umsatzsteuer. Schließlich wird sie nicht auf alle, sondern nur auf private Übernachtungen erhoben.

Da die Steuer über den Übernachtungspreis grundsätzlich auf die Gäste abgewälzt werden kann, belastet sie die Beherbergungsbetriebe auch nicht wirtschaftlich. Die Tatsache, dass die Gäste nach dem Anlass ihrer Übernachtung zu befragen und bei Geschäftsreisenden entsprechende Bescheinigungen entgegenzunehmen sind, stellt keinen unangemessenen Mehraufwand für die Hotelbetreiber dar, zumal ohnehin für jeden Gast ein Meldezettel auszufüllen ist. Letztlich ist die Berechnung der Steuer auch nicht besonders kompliziert und mit vertretbarem Aufwand zu leisten.

Linkhinweis:

  • Der Volltext des Urteils ist erhältlich auf dem Justizportal Hamburg.
  • Um direkt zum Volltext von 2 K 169/13 zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).
  • Um direkt zum Volltext von 2 K 252/13 zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf-Dokument).
FG Hamburg online
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