24.09.2015

Hoferbe: Zur mangelnden Wirtschaftsfähigkeit des Hofprätendenten

Ein Hofprätendent ist nicht wirtschaftsfähig, wenn er den Hof zwar Jahre lang bewirtschaftet hat, sich dabei jedoch eklatante Defizite sowohl im landwirtschaftlich-technischen Bereich als auch im kalkulatorisch-organisatorischen Bereich ergeben haben, die dazu führten, dass die Verschuldung des Hofes immer weiter angewachsen ist. Die für eine formlose Hoferbenbestimmung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO vorausgesetzte dauerhafte Übertragung der Bewirtschaftung muss durch den testierfähigen Hofeigentümer höchstpersönlich erfolgen.

OLG Hamm 24.8.2015, 10 W 5/15
Der Sachverhalt:
Die am Verfahren beteiligten Geschwister streiten über die Hoferbfolge eines im Delbrücker Land gelegenen Hofes i.S.d. HöfeO. Der Hof gehörte zunächst den Eltern der Beteiligten. Nach dem Tode des im Jahre 1989 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Vaters ging der Hof in das Alleineigentum der Mutter über, die ihrerseits im Jahre 2014 im Alter von 90 Jahren verstarb. Noch zu Lebzeiten des Vaters hatten die Eltern den Hof an den Zweitbeteiligten verpachtet, den die Mutter mit notariellem Vertrag aus dem Jahre 1993 zum Hoferben bestimmte.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten veranlassten den Zweitbeteiligten im Jahre 2003, die defizitär gewordene Milchviehhaltung aufzugeben und eine zuvor begonnene Pferdezucht und -haltung fortzuführen. Im Jahre 2004 veräußerte die Mutter die Milchquote und im Jahre 2005 landwirtschaftlichen Grundbesitz, um betriebliche Schulden des Zweitbeteiligten zu tilgen. In der Folgezeit erhielt der Zweitbeteiligte die finanzielle Unterstützung weiterer Geschwister, um die Zwangsversteigerung und den Verkauf von Hofgrundstücken zu vermeiden.

Anfang des Jahres 2014 verpachtete der für die Mutter bestellte Betreuer den Hof zur Eigenbewirtschaftung an den Erstbeteiligten. Dieser vertrat nach dem Tode der Mutter die Auffassung, durch den Abschluss des Pachtvertrages habe die Mutter ihm die dauerhafte Bewirtschaftung des Hofes übertragen und ihn so zum Hoferben bestimmt, während der Zweitbeteiligte der Ansicht war, aufgrund des notariellen Vertrages aus dem Jahre 1993 Hoferbe geworden zu sein.

Das AG entschied, dass der Erstbeteiligte als jüngster Miterbe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 HöfeO zum Hoferben berufen sei. Das OLG bestätigte diese Entscheidung.

Die Gründe:
Der Erstbeteiligte ist als jüngster Miterbe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 HöfeO zum Hoferben berufen. Der Hof liegt in einem Gebiet, in dem das Jüngstenrecht gilt. Nach dem Erbverzicht weiterer jüngerer Geschwister ist der Erstbeteiligte als jüngster verbliebener gesetzlicher Miterbe der Hoferbe geworden.

Seine Hoferbenbestimmung folgt nicht bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO. Die Regelung setzt voraus, dass einem Miterben die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen worden ist. Die Überlassung eines Hofes im Rahmen eines langfristigen Pachtvertrages kann unter Umständen als dauerhafte Übertragung der Bewirtschaftung gelten, wenn sie vom "Erblasser" erfolgt ist. Hierzu muss ein testierfähiger Hofeigentümer aber höchstpersönlich handeln. Eine Übertragung durch einen Betreuer genügt nicht, wenn - wie hier - nicht feststeht, dass sie einem zuvor erklärten, frei gebildeten Willen des Erblassers entspricht.

Die gesetzliche Erbfolge ist auch nicht dadurch ausgeschlossen worden, dass die Mutter mit notariellem Vertrag aus dem Jahre 1993 den Zweitbeteiligten zum Hoferben bestimmt hat. Der Zweitbeteiligte ist als Hoferbe ausgeschlossen, weil ihm zum Zeitpunkt des Erbfalls die Wirtschaftsfähigkeit gefehlt hat. Um i.S.d. HöfeO wirtschaftsfähig zu sein, muss ein Hoferbe landwirtschaftlich-technische Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Mit Blick auf die vom Gesetz geforderte selbstständige Bewirtschaftung muss er zudem organisatorisch-kalkulatorische Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen können.

Bzgl. beider Bereiche bestehen beim Zweitbeteiligten nach den gerichtlichen Feststellungen durchgreifende Bedenken. Defizite in beiden Fertigkeits- und Kenntnisbereichen haben auch der Verlauf der ca. 30 Jahre dauernden Bewirtschaftung des Hofes durch den Zweitbeteiligten offenbart.

OLG Hamm PM vom 23.9.2015
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