15.03.2016

Identitätsdiebstahl rechtfertigt Grundbuchberichtigung

Wird dem Grundbuchamt eine Urkunde mit einer gefälschten notariellen Beglaubigung vorgelegt (sog. Identitätsdiebstahl), ist hieraus zu schließen, dass auch die beglaubigte Unterschrift gefälscht wurde. Enthält die so gefälschte Urkunde eine Erklärung, auf deren Grundlage im Grundbuch eine Eigentumsänderung eingetragen wurde, ist die Grundbucheintragung unrichtig und auf Antrag des vermeintlichen Erwerbers zu berichtigen.

OLG Hamm 15.12.2015, 15 W 499/15
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 2), die mit Immobilien handelt, hatte im November 2006 Eigentumswohnungen von der B-GmbH erworben und wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im August 2014 veräußerte er zwei Eigentumswohnungen an einen vermeintlichen Professor aus Bonn, für den beim Vertragsabschluss ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten war. Die kurz darauf zum Kaufvertrag und zur Auflassung vorgelegte Genehmigungserklärung des vermeintlichen Professors trug die gefälschte Unterschrift eines Notars aus Bonn Bad-Godesberg, was erst nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bekannt wurde.

Der Beteiligte zu 1) und wahre Träger des Namens des vermeintlichen Professors machte gegenüber dem Grundbuchamt geltend, zu Unrecht als Eigentümer eingetragen zu sein. Er beantragte die Berichtigung des Grundbuchs durch die erneute Eintragung der Zweitbeteiligten als Eigentümerin. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zurück. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das Grundbuchamt nicht abhalf, hat das OLG das AG angewiesen, dem Antrag zu entsprechen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Beteiligte zu 1) war berechtigt, gegen seine Eintragung als Eigentümer Beschwerde einzulegen. Denn die Gefahr der Beeinträchtigung von Rechten eines gutgläubigen Erwerbers ist praktisch auszuschließen, wenn der als Eigentümer Eingetragene seinen eigenen Rechtserwerb als nicht erfolgt ansieht und die Wiedereintragung des vorherigen Eigentümers, vorliegend des Beteiligten zu 2), verlangt.

Dem Antrag des Beteiligten zu 2) war zu entsprechen, weil das Grundbuch unrichtig und dies für das Grundbuchamt hinreichend nachgewiesen war. Unrichtigkeit nach § 22 GBO setzt eine Unrichtigkeit i.S.d. § 894 BGB voraus. Sie ist u.a. gegeben, wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht. Und diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben.

Die auf der Genehmigungserklärung vorgenommene notarielle Unterschriftsbeglaubigung war gefälscht. Hieraus leitete sich zwingend die Schlussfolgerung ab, dass auch der Unterschriftszug des vermeintlichen Professors auf der Urkunde gefälscht sein musste. Schließlich machte die Fälschung der Unterschrift des Notars unter dem Beglaubigungsvermerk nur dann einen Sinn, wenn zugleich der zu beglaubigende Unterschriftszug gefälscht war.

Infolgedessen stand fest, dass der Beteiligte zu 1) die in seinem Namen erklärte Auflassung nicht genehmigt und das auf ihn eingetragene Wohnungseigentum nicht erlangt hatte. Das Grundbuch war somit durch die Wiedereintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin zu berichtigen.

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OLG Hamm, PM vom 14.3.2016
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