09.09.2024

IDW fordert klare Regeln zum Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der öffentlichen Hand

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat in einem Schreiben vom 4.9.2024 an die zuständigen Minister der Länder klare Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der öffentlichen Hand gefordert. Dies betrifft insb. Unternehmen, die mittelbar von der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht betroffen sind. In landesrechtlichen Vorschriften müssten Unklarheiten beseitigt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Hintergrund ist die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht, welche künftig eine Vielzahl von Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichten wird. Diese Entwicklung betrifft nicht nur große privatrechtliche Unternehmen der öffentlichen Hand. Betroffen sein können auch kleine und mittelgroße kommunale GmbH sowie öffentlich-rechtliche Organisationsformen, die indirekt durch Landes- oder Satzungsrecht in die Berichtspflicht einbezogen werden könnten.

Das IDW fordert, dass die Länder klare Regelungen schaffen, ob und wenn ja, welche Unternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind oder ausgenommen werden sollen. Zudem ist klarzustellen, ob die Vorschriften der EU-Taxonomie-Verordnung anzuwenden sind. Das IDW skizziert in seinem Schreiben das derzeit heterogene Vorgehen der Bundesländer. Einzelne Bundesländer haben bereits Ausnahmen von der Berichtspflicht geschaffen. Es ist derzeit unklar, ob dem auch andere Bundesländer folgen werden.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des IDW finden Sie das Schreiben hier.
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