14.09.2011

Inkassotätigkeit von Autovermietern kann erlaubnisfreie Nebenleistung sein

Eine Autovermietung, die Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht eines Geschädigten geltend macht, verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Nach § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, was bei einer Inkassotätigkeit eines Autovermieters zutreffen kann.

LG Düsseldorf 14.7.2011, 21 S 418/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie vermietete dem G. im Juli 2009 ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5, das der Klasse des Fahrzeugs entsprach, das zuvor bei einem Verkehrsunfall zu Schaden gekommen war, für den die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung dem Grunde nach unstreitig aufkommen musste.

Der G. trat seinen Anspruch auf Erstattung an die Klägerin ab. Diese erstellte eine Rechnung i.H.v. 1.508 €. Die Beklagte empfand die Mietwagenkosten als überhöht und zahlte nur 450 €. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die noch offenen Zahlungsansprüche für die Mietwagenkosten geltend. Die Beklagte rügte die Aktivlegitimation der Klägerin und berief sich darauf, dass die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unwirksam sei. Außerdem stelle der Schwacke-Mietpreisspiegel keine taugliche Schätzungsgrundlage dar, da dieser den Markt nicht realistisch abbilde.

Das AG wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da die Abtretung wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 RDG gem. § 134 BGB unwirksam sei. Auf die Berufung der Klägerin hob das LG die Entscheidung auf und gab der Klage n großem Umfang statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten i.H.v. 1.204 €, wobei der bereits gezahlte Betrag noch zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin war zur Geltendmachung der Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die Abtretung war nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 RDG gem. § 134 BGB nichtig. Es lag eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG vor und keine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung entgegen der Auffassung der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubnisfrei war.

Nach § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, § 5 Abs. 1 S. 1 RDG. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Das Hauptgeschäftsfeld der Klägerin liegt in der Vermietung und im Leasing von Kraftfahrzeugen. Die Klägerin ist gerade keine Inkassofirma, deren Hauptgeschäftsmodell die Geltendmachung von Forderungen ist. Soweit das LG Stuttgart die Ansicht vertritt, die Geltendmachung von Ersatzforderungen ihrer Kunden auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger bzw. die dahinterstehende Haftpflichtversicherung gehöre nicht zum "Berufs- und Tätigkeitsbild" eines Autovermieters und stehe daher in keinem Zusammenhang mit der Hauptleistung, konnte dem nicht gefolgt werden.

Außerdem waren die lediglich abstrakten Einwände und unverbindlichen Internetangebote nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Auch die Ausführung, dass die Schwacke-Liste Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufweise und daher keine geeignete Schätzungsgrundlage darstelle und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel der Vorzug zu gewähren sei, reicht nach BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 12.4.2011 - VI ZR 300/09) nicht aus, die Eignung als Schätzgrundlage in Frage zu stellen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen, genügt nicht, um die Geeignetheit der Schätzungsgrundlage im Rahmen von § 287 ZPO zu verneinen.

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