13.04.2015

Interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung: Zur Frage eines angemessenen Ausgleichs als Kompensation für den entfallenden Risikoschutz für Invalidität

Beschränkt der Versorgungsträger den Risikoschutz für das zu begründende Anrecht auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die Teilungsordnung festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn der Versorgungsträger dies im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt.

BGH 25.2.2015, XII ZB 364/14
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im Rahmen der internen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung über einen angemessenen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung als Kompensation für den entfallenden Risikoschutz für Invalidität. Das AG - Familiengericht - schied im April 2013 die 1991 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) und regelte den Versorgungsausgleich. Während der Ehezeit (1991 bis 2013; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus privaten Altersvorsorgeverträgen.

Darüber hinaus erwarb der Ehemann ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu 2) mit einem zunächst mitgeteilten Kapitalwert von rd. 6.500 €. Während die dem Ehemann gegebene Versorgungszusage auch einen Invaliditätsschutz umfasst, wird der Risikoschutz für den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die Teilungsordnung der Beteiligten zu 2) auf eine Altersversorgung beschränkt. Zum Ausgleich dafür erhält der Ausgleichsberechtigte nach § 6 Abs. 2 c der Teilungsordnung "eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung seiner Altersversorgung".

Das AG teilte u.a. das bei der Beteiligten zu 2) bestehende Anrecht in Höhe des angegebenen Ausgleichswerts intern. Hiergegen legte die Beteiligte zu 2) Beschwerde ein, mit der sie den Kapitalwert des bei ihr bestehenden Anrechts auf rd. 6.400 € korrigierte und unter Verzicht auf Teilungskosten einen Ausgleichswert von nunmehr 3.200 € vorschlug. Nach gerichtlicher Aufforderung, den Ausgleichswert zwecks Kompensation des reduzierten Risikoschutzes zu erhöhen, teilte die Beteiligte zu 2) mit, dass die Kompensation bereits durch eine Umrechnung des Ausgleichsbetrags in eine erhöhte Altersrente gewährleistet werde. Diese betrage für die Ehefrau bei Erreichen der Altersgrenze 62 €, während sie ohne Beschränkung des Risikoschutzes nur 58 € betrüge.

Das OLG übertrug im Wege der internen Teilung das Anrecht i.H.v. 3.200 € auf die Ehefrau und ordnete ergänzend an, dass für das übertragene Anrecht zu Gunsten der Ehefrau dieselben Regeln wie für das auszugleichende Anrecht des Antragstellers gelten. Auf die gegen diese Maßgabenanordnung gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Die Beteiligte zu 2) hat von der Möglichkeit, den Risikoschutz für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersversorgung zu beschränken, mit ihrer Teilungsordnung Gebrauch gemacht. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bereits die Teilungsordnung selbst Bestimmungen darüber enthalten muss, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechnet oder ob es genügt, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der Teilungsordnung liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung in Erscheinung treten. Der Senat hält Letzteres für zutreffend.

Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG legt nicht fest, dass die nach Satz 1 geforderte gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten im Hinblick auf die Kompensation für reduzierten Risikoschutz bereits durch entsprechende Umrechnungsgrundlagen in der Teilungsordnung des Versorgungsträgers zu gewährleisten ist. Er fordert nur, dass ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen wird, der die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten gewährleistet.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzeszweck einer gleichwertigen Teilhabe nur dann erreicht werden könnte, wenn bereits die Teilungsordnung die einzelnen Parameter für die versicherungsmathematische Umrechnung vorgibt. Auch zum Zwecke der Gewährleistung der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten bedarf es nicht der Benennung in der Teilungsordnung.

Ebenfalls unzutreffend sind die Hilfserwägungen des OLG, mit denen es zu der Auffassung gelangt, die Hauptparameter für die Kompensation seien durch die Beteiligte zu 2) auch im Verfahren nicht mitgeteilt worden, so dass eine Überprüfung deren Angemessenheit nicht möglich sei. Denn das OLG macht seine Beurteilung daran fest, dass nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage die angegebene Rentenhöhe von 62 € mit Risikobeschränkung gegenüber einer hypothetischen Rente von 58 € ohne Risikobeschränkung berechnet sei. Auf die vom OLG in den Blick genommene Fragestellung kommt es nach der vom Versorgungsträger gewählten Berechnungsmethode jedoch nicht an. Nach Auskunft der Beteiligten zu 2) hat diese den von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswert durch Barwerthalbierung unter Berücksichtigung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten, insbesondere auch der Invaliditätsversorgung, ermittelt. Der auf diese Weise errechnete Ausgleichswert enthält bereits den (halbierten) Barwertanteil der dem Ehemann zugesagten Invaliditätsversorgung.

Rechnet der Versorgungsträger den das Gesamtrisiko repräsentierenden Ausgleichswert im Anschluss an die Teilung nach den für eine reine Altersrente geltenden Formeln versicherungsmathematisch für die ausgleichsberechtigte Person um, ist der entfallende Risikoschutz automatisch kompensiert. Nur in einem Fall, in dem ein mitgeteilter Ehezeitanteil etwa als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG den Barwert der daneben bestehenden Invaliditätsabsicherung nicht mitumfasst, bedarf es eines gesonderten, weiteren wertgleichen Aufschlags als Kompensation dafür. Will sich das Gericht bei der hier vom Versorgungsträger gewählten Berechnungsmethode darüber vergewissern, ob der entfallende Risikoschutz zu einer angemessenen Erhöhung der Altersrente führt, muss es den Versorgungsträger zur näheren Darlegung auffordern, wie sich der beauskunftete Ehezeitanteil und damit auch der Ausgleichswert aus einzelnen Barwertanteilen für die jeweils abgesicherten Einzelrisiken zusammensetzt, und wie die Barwertanteile für die entfallenden Risiken im Einzelnen errechnet sind.

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