Kapitalertragsteuerabzug bei Treuhandmodellen
Kreditinstitute bieten derzeit Anlagemöglichkeiten an, im Rahmen derer das Kreditinstitut die Anlagebeträge nicht selbst als Schuldner verzinst, sondern die für die Kapitalanlage vorgesehenen Gelder der Kunden an andere Anlageinstitute im In- und Ausland weitergereicht werden. Entsprechende Tages- und Festgeldangebote der Anlageinstitute werden durch Servicedienstleister ermittelt und den Kreditinstituten über eine Anlageplattform zur Verfügung gestellt. Das Kreditinstitut nutzt diese Plattform und wählt für seine Kunden passende Angebote aus. Der einzelne Kunde trifft auf dieser Basis eine konkrete Anlageentscheidung auf Grundlage einer gesonderten, mit seinem Kreditinstitut geschlossenen Nutzungsvereinbarung. Das Kreditinstitut führt das Treuhandkonto bei dem Anlageinstitut im eigenen Namen aber für Rechnung seiner Kunden.
Das BMF hat hierzu nun die Regelung getroffen, dass der Steuerabzug auf die Kapitalerträge durch das Kreditinstitut vorzunehmen ist, dass die Kapitalerträge an seine Kunden auszahlt oder gutschreibt (Treuhänderkreditinstitut). Entsprechendes gilt zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen sowie für Meldungen nach dem Finanzkonten - Informationsaustauschgesetz (FKAustG). Das Anlageinstitut hat daher in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG auf die Zinszahlung an das Kundeninstitut keinen Steuerabzug vorzunehmen. Die Regelung gilt erstmals für Zinszahlungen, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2017 zufließen.
BMF
Das BMF hat hierzu nun die Regelung getroffen, dass der Steuerabzug auf die Kapitalerträge durch das Kreditinstitut vorzunehmen ist, dass die Kapitalerträge an seine Kunden auszahlt oder gutschreibt (Treuhänderkreditinstitut). Entsprechendes gilt zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen sowie für Meldungen nach dem Finanzkonten - Informationsaustauschgesetz (FKAustG). Das Anlageinstitut hat daher in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG auf die Zinszahlung an das Kundeninstitut keinen Steuerabzug vorzunehmen. Die Regelung gilt erstmals für Zinszahlungen, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2017 zufließen.