Kaufhaus in Einkaufspassage darf Räumungsverkauf durchführen
KG Berlin 16.10.2017, 8 U 135/17Die Antragstellerin ist Vermieterin einer Einkaufspassage in Berlin-Neukölln. Die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft ist Mieterin und betreibt dort ein Kaufhaus. Die Antragstellerin leitete ein Eilverfahren ein, weil zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob noch ein wirksamer Mietvertrag vorliegt oder nicht. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Mietverhältnis beendet sei, und führt seit Anfang Juli 2017 einen Räumungsverkauf auf der Mietfläche durch mit dem Hinweis "Wir schließen".
Das Kaufhaus der Antragsgegnerin war seit dem Frühjahr 2000 in dem Einkaufszentrum ansässig. Die Mietfläche betrug rd. 13.600 qm, als Ende der Mietzeit war der 1.5.2017 vorgesehen. In einem Nachtrag vereinbarten die Parteien, dass die Antragstellerin das Objekt umfangreich umbaut und auch einen neuen Zuschnitt der Flächen veranlasst. Die Arbeiten sollten Anfang 2016 beginnen und maximal zwölf Monate dauern. Danach sollte sich die Mietfläche nur noch auf etwa 7.500 qm belaufen; die restliche Fläche sollte anderweitig vermietet werden. Zugleich schlossen die Parteien einen neuen Mietvertrag mit einer Festlaufzeit von zehn Jahren, der nach Abschluss des Umbaus in Kraft treten sollte.
Der Antragstellerin gelang es erst im April 2016, die Teilfläche an das Bekleidungsfachgeschäft zu vermieten; zu diesem Zeitpunkt hatte sie mit dem Umbau noch nicht begonnen. Sie entwarf daraufhin einen neuen Nachtrag, wonach der Umbau erst zum 1.1.2017 beginnen und gut 14 Monate dauern sollte. Mit diesem Nachtrag war die Antragsgegnerin nicht einverstanden und setzte eine Frist, die Umbauarbeiten abzuschließen, bis spätestens 30.6.2017. Im Mai 2017 fand eine Baubesprechung statt, an der auch Bevollmächtigte der Antragsgegnerin teilnahmen. Im Juli und August 2017 kündigte die Mieterin mehrfach fristlos und rügte verschiedene Beeinträchtigungen durch die Umbauarbeiten.
Das LG gab dem gegen den Räumungsverkauf gerichteten Eilantrag statt. Das KG änderte das Urteil des LG ab und wies den Antrag zurück.
Die Gründe:
Der begonnene Räumungsverkauf kann der Antragsgegnerin nicht untersagt werden.
Ihr Verhalten reichte nicht aus, um bei der Antragstellerin den Eindruck zu erwecken, sie - die Antragsgegnerin - wolle den unstreitig bereits zum 1.5.2017 beendeten schriftlichen Hauptmietvertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit fortsetzen. Dafür war die Zeit von rd. zwei Monaten (Mai und Juni 2017) zu kurz, zumal die Mieterin die Vermieterin mehrfach aufgefordert hat, die Umbauarbeiten zum 30.6.2017 fertig zu stellen.
Ein entsprechender Wille der Mieterin, den Vertrag fortzusetzen, konnte auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass sie an Baubesprechungen teilgenommen und Arbeiten von Handwerkern auf ihren Mietflächen geduldet hat. Offen bleiben konnte im vorliegenden Eilverfahren, ob die Antragsgegnerin den Anschlussmietvertrag, der nach Abschluss der Umbauarbeiten in Kraft treten sollte, wirksam außerordentlich gekündigt hat.