Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
Kurzbesprechung
BFH v. 14.5.2019 - VIII R 16/15
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Im Streitfall hatten die zusammen veranlagten Steuerpflichtigen im Jahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43% der Gesamtfläche ausmachte. Er machte für das Streitjahr 8,43% der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € berücksichtigte das FA - mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer - nicht.
Auch der BFH ließ den beantragten weitergehenden Betriebsausgabenabzug nicht zu. Zwar sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Steuerpflichtigen ausschließlich - oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang - privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.
Da die Vorinstanz keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses getroffen hatte, konnte der BFH in der Sache nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück. Er wies darauf hin, dass - sollte es um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gehen - auch insoweit keine abziehbaren Aufwendungen vorlägen.
BFH, Urteil vom 14.5.2019, VIII R 16/15, veröffentlicht am 1.8.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
Im Streitfall hatten die zusammen veranlagten Steuerpflichtigen im Jahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43% der Gesamtfläche ausmachte. Er machte für das Streitjahr 8,43% der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € berücksichtigte das FA - mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer - nicht.
Auch der BFH ließ den beantragten weitergehenden Betriebsausgabenabzug nicht zu. Zwar sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Steuerpflichtigen ausschließlich - oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang - privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.
Da die Vorinstanz keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses getroffen hatte, konnte der BFH in der Sache nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück. Er wies darauf hin, dass - sollte es um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gehen - auch insoweit keine abziehbaren Aufwendungen vorlägen.
BFH, Urteil vom 14.5.2019, VIII R 16/15, veröffentlicht am 1.8.2019.