Kein Schmerzensgeld für Fußballer wegen einer bei einem Zusammenstoß mit einem abseits des Feldes abgestellten Tores erlittenen Verletzung
OLG Koblenz 19.7.2011, 5 U 423/12Im September 2010 nahm der Kläger an einem Fußballspiel der Rheinlandliga teil. Seine Mannschaft war Gast auf dem Platz des beklagten Vereins. Der Kläger behauptet, er sei in einem Laufduell durch einen Rempler des gegnerischen Spielers aus dem Gleichgewicht geraten und gestürzt. Nach Ansicht des beklagten Vereins hingegen soll der Kläger in einen langen Ball reingerutscht sein, der für ihn gedacht gewesen sei.
In Folge der Spielsituation prallte der Kläger gegen ein Trainingstor, das sich in 4,50 m Abstand zum Spielfeldrand befand. Der Kunstrasenplatz reicht vor Ort 1,80 m über die Torauslinie, ehe sich eine 22 cm breite Steineinfassung und danach Wiese anschließt - auf dieser Wiese lag das Tor.
Der Kläger behauptete, sich aufprallbedingt erhebliche Verletzungen, insbes. einen Kreuzbandriss zugezogen zu haben, und verlangte Schadensersatz (u.a. für entgangene Spielprämien und Heilbehandlungskosten) sowie Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt rd. 11.000 €. Er warf dem beklagten Verein die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor; das Tor habe an dieser Stelle nicht liegen dürfen.
Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG, das den Platz in Augenschein genommen hatte und keinen Pflichtverstoß des beklagten Vereins feststellen konnte, hat den Anspruch des Klägers zu Recht verneint.
Zwar stellt das Trainingstor eine abstrakte Gefahr dar, der Verein musste aber keine weitergehenden Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kollision treffen. Das Trainingstor befand sich in hinreichendem Abstand zum Spielfeldrand, war augenfällig und als individuelles Hindernis gut zu erkennen. Zudem ist die Lage des Tores durch den Schiedsrichter nicht beanstandet worden, worauf der beklagte Verein auch vertrauen durfte.