29.06.2012

Keine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte

Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist gesetzlich nicht vorgesehen, was sich auch als verfassungsrechtlich unbedenklich erweist. Der Versicherte bestimmt selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert werden.

SG Düsseldorf 28.6.2012, S 9 KR 111/09
Der Sachverhalt:
Der 32-jährige Kläger hatte datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) bei seiner Krankenkasse. Die Datenspeicherung auf der eGK wird gegenüber der bisherigen Krankenversicherungskarte so erweitert, dass auf freiwilliger Basis neben den schon heute gespeicherten Daten (wie Name, Anschrift, Gültigkeitsdauer) nun auch vertrauliche personenbezogene, den Gesundheitszustand betreffende Angaben hinterlegt werden können. Zu diesen Daten gehören z.B. Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme. Derzeit verfügt der Kläger noch über eine bis zum Ende des Jahres gültige Krankenversicherungskarte.

Das SG wies die Klage auf Befreiung von der eGK ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von der eGK.

Eine Befreiung von der Pflicht zur eGK ist gesetzlich nicht vorgesehen, was sich auch als verfassungsrechtlich unbedenklich erweist. Der Versicherte bestimmt selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert werden. Allein im Hinblick auf Pflichtangaben war der Kläger nicht beschwert, da diese identisch mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte sind. Die eGK weist im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Sachleistungsanspruch des Klägers wird durch sie nicht berührt.

Es gab auch keine Veranlassung, auf die (datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf eGKn im Allgemeinen einzugehen. Aufgabe des Gerichts war schließlich nicht die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK, sondern die konkrete Beschwer des Klägers.

SG Düsseldorf PM v. 28.6.2012
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